Was in Trier heute verboten ist

Trier · "Anlässlich Weiberdonnerstag, dem 7. Februar 2013, ist es verboten, im öffentlichen Raum alkoholhaltige Getränke mitzuführen und zu verzehren." Mit diesem Satz beginnt eine nur heute geltende Verordnung der Stadt Trier. Mehr als 160 Polizisten werden laut Mitteilung des Innenministeriums in Trier im Einsatz sein.

Trier. Kein Alkohol auf der Straße - mit diesem Verbot will die Verwaltung eine Wiederholung der Exzesse vom Weiberdonnerstag 2012 verhindern. Der vollständige Name der Regelung, die ein solches Verbot rechtlich absichert, lautet "Gefahrenabwehrverordnung zur Vorbeugung von Körperverletzungen und Sachbeschädigungen aufgrund übermäßigen Alkoholgenusses". In insgesamt sieben Paragrafen legt sie fest, wie die Dinge heute in der Trierer Innenstadt laufen sollen.
Alkoholverbot: Es ist heute verboten, alkoholische Getränke im Innenstadtbereich zu trinken oder mit sich zu führen. Das gilt natürlich nicht für Feten in Privathaushalten und auch nicht für Kneipen, die ganz normal ausschenken dürfen.
Zeitraum: Das Alkoholverbot gilt am heutigen Donnerstag von 9 bis 19 Uhr.
Bereich: Die Verordnung definiert das Areal, in dem das Verbot gelten soll. Es umfasst folgende Straßen und Plätze: Grünanlagen der Ostallee ab Einmündung Gartenfeldstraße, Christophstraße, Porta-Nigra-Platz, Nordallee, Bruchhausenstraße, Pferdemarkt, Walramsneustraße, Justizstraße, Zuckerbergstraße, An der Synagoge, Stresemannstraße, Viehmarktplatz, Viehmarktstraße, Neustraße, Pfützenstraße, Rahnenstraße, Weberbachstraße, Konstantinplatz, Willy-Brandt-Platz, Ostallee.
Glasverbot: Die Verordnung verbietet es auch, den Hauptmarkt zwischen 9 und 19 Uhr mit Glasbehältern - Flaschen, Gläser, Krüge, Karaffen - zu betreten.
Ordnungswidrigkeiten: Es stellt sich die Frage, was einem feiernden Narren widerfährt, wenn er gegen diese Verordnung verstößt - sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig nach dem Motto "Ich habe das doch gar nicht gewusst." Dieses Argument wird nichts nutzen. Ein solcher Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden kann. Das Ordnungsamt und die Polizei, die heute überall in der Innenstadt Kontrollen durchführen, sind berechtigt, Glasbehälter und Alkoholika sofort einzuziehen. jp

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