Unter 25 Jahren keine Heirat

Prüm/Gerolstein/Trier · Wer heutzutage ehefähig oder ehemündig ist - also mit freiem Willen und durch eigene Erklärung heiraten möchte - dem steht kaum ein Hemmnis im Wege. Doch das sah früher anders aus. Hier einige Beispiele aus der Region.

Prüm/Gerolstein/Trier. Heiraten aus Liebe: Das ist für viele heute selbstverständlich. Doch Regierende und Mächtige bestimmten oft willkürlich, wer von ihren "Untertanen und Leibeigenen" wen und wann heiraten durfte. Verpflichtungen und Bürden wurden dem jungen Paar dabei oft auferlegt, die heute schwer zu verstehen sind.
Sehr oft waren Männer von diesen Regulativen betroffen, vor allem diejenigen, die als Militärpflichtige galten. Stets waren die Kriegsfreudigen der Ansicht, dass Junggesellen besser kämpften und eher zum Sterben bereit waren als verheiratete Familienväter. Doch trotz des Eheverbots forderte der Erhaltungstrieb sein Recht. Bis in die Neuzeit hinein beweisen illegitime Kinder, wo sich Soldaten längere Zeit aufhielten.
Auch im Mittelalter durften in unserer Heimat längst nicht alle Menschen heiraten, weder wann noch wen sie wollten. Grund- oder Gutsbesitzer, Landesherren, Könige und Kaiser hatten ihre Erlaubnis oder Zustimmung zu geben. Viele gaben als Grund an, nur derjenige dürfe heiraten oder eine Familie gründen, der auch in der Lage wäre, eine Familie zu unterhalten. In weiten Bereichen der Eifel war dadurch nahezu die Hälfte der Bevölkerung von einer Ehe ausgeschlossen. Auch in freien Städten gab es Normen und Einschränkungen. Vernunft- und Zweckehen herrschten in starkem Maße vor. Zunft- und Handwerksmeister legten großen Wert darauf, dass innerhalb der Zunft geheiratet wurde.
Ein anderer Beweggrund war die Sorge, das Vermögen und der Grundbesitz eines Bauernhofes könnten durch "aussteuernde Auszahlung" an Ehewillige zerstückelt werden. Daher durfte meist nur der älteste Sohn heiraten und das "Stockgut" bewirtschaften, während seine vielen anderen Geschwister zwischen unverheiratetem Knecht- und Magdsein oder dem Leben in einem Kloster wählen durften.
Und wenn zum Beispiel ein Bursche aus dem Prümer Raum ein Mädchen aus der Gerolsteiner Gegend heiraten wollte oder umgekehrt, war dies eine teure Angelegenheit. Das waren nämlich zwei verschiedene Grundherrschaften. Der "Besitzer der Menschen" verlor ja nicht nur einen "Leibeigenen", einen "Hörigen", einen "Steuerzahler", sondern unter Umständen auch noch eine wertvolle Arbeitskraft.
Das Problem war, wenn überhaupt, nur durch die Zahlung eines "Brautgeldes" zu lösen. Der Bräutigam musste seine Braut aus der Verfügung ihres Herrn loskaufen, was sich sehr viele gar nicht leisten konnten.
Einführung eines Verbotes



1758 verfügte der Trierer Kurfürst, nachdem er erfahren hatte, "dass sich müßiges und herrenloses Gesindel und Bettelbuben mit 15 und 16 Jahren verehelichen, und dadurch nur das Erzstift mit dergleichen nichtsnutzigen Leuten, zum Belast derer Untertanen, auch sonstigen Schadens des gemeinen Wesens, allzu viel angefüllt werden", dass diesen das Heiraten vor dem 25. Jahr nicht erlaubt wird. Vier Jahre später verbietet "Ihro churfürstliche Gnaden" erneut sämtlichen Seelsorgern, "Leute männlichen und weiblichen Geschlechtes, mit fremder Leibeigenschaft behaftet, im Land aufzunehmen oder ohne Erlaubnisschein seiner Behörde mit Eingesessenen "fürterhin ehelich zusammen zu geben." Geistliche, die dies nicht beachten, sollen mit schärfsten Strafen ("unnachsichtlich fünf Goldgulden") belegt werden.
Selbst 1785 und 1798, kurz vor der Französischen Revolution, die dem Trierer Kurfürstentum das Ende bereitete, lautete der erzbischöfliche und kurfürstliche Befehl noch, dass "es keinem jungen Burschen unter 24 Jahren gestattet werden darf, sich ohne landesherrliche Erlaubnis zu verehelichen."
Wenn aber ein Jüngerer um Erlaubnis (landesherrliche Dispensation) bittet, dann hat er 15 Albus an Kanzleigebühren zu bezahlen.

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