Urteil: Jäger muss soviel Rotwild schießen, wie der Kreis fordert

Daun/Koblenz · Weil ihm die Kreisjagdbehörde eine Mindestabschussquote für Rotwild auferlegen wollte, hatte ein Jagdpächter aus dem Revier Birgel gegen den Vulkaneifelkreis geklagt. Das Trierer Verwaltungsgericht hatte dem Jäger noch Recht gegeben, nun aber hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz die Klage abgewiesen.

Daun/Koblenz. Über den Erfolg vor dem Verwaltungsgericht Trier hat sich der Pächter eines rund 650 Hektar großen Jagdbezirks in Birgel (Verbandsgemeinde Obere Kyll) nicht lange freuen können. Er hatte gegen den Kreis Vulkaneifel geklagt, weil der ihn als zuständige Jagdbehörde, zu einer Mindestzahl an Abschüssen von Rotwild verpflichtet hat.
Die Richter in Trier hatten der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Jagdbehörde habe den aktuellen Rotwildbestand in diesem Bezirk nicht ausreichend ermittelt. Es sei nicht ersichtlich, dass die zwingend zu erlegende Anzahl von Tieren in dem Bezirk während der Jagdzeiten überhaupt anzutreffen sei. Gegen diese Entscheidung war der Vulkaneifelkreis als Beklagter in Berufung gegangen. Ergebnis: Das OVG hat die Klage des Jagdpächters abgewiesen.
Der Hintergrund des Streits: Am Anfang stand 2013 ein waldbauliches Gutachten über den Zustand der Bäume im betroffenen Birgeler Jagdrevier.
Ergebnis der Expertise: Der Verbiss- und Schälschaden durch Rotwild sei dort so hoch, dass das waldwirtschaftliche Betriebsziel gefährdet werde. Daraufhin verpflichtete die Jagdbehörde des Kreises Vulkaneifel den Jäger zu einem Mindestabschussplan für Rotwild - insgesamt drei Tiere - in seinem Bezirk für das Jagdjahr 2013/2014. Der Pächter hielt dagegen, er könne die Abschussverpflichtung nicht erfüllen, weil sein Jagdbezirk im Rotwildrandgebiet liege und Rotwild dort nur vereinzelt als Wechselwild vorkomme. Deshalb klagte er gegen den Kreis.
Im Urteil des OVG heißt es nun, dass die Mindestabschussverpflichtung rechtmäßig gewesen sei.
Keine weiteren Ermittlungen


Die Behörde habe nach dem Landesjagdgesetz einen solchen Plan festsetzen müssen, weil eine erhebliche Gefährdung der berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschaden durch Rotwild bestanden habe. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme des Forstamtes über einen erheblichen Umfang an Schälschäden.
In diesem Fall verlange das Gesetz zwingend eine Erhöhung des Abschusses gegenüber den bisherigen Festlegungen. Die festgelegte Erhöhung des abzuschießenden Rotwilds beschränke sich auch auf das Mindestmaß, nämlich den zusätzlichen Abschuss von nur einem einzigen Tier gegenüber dem vorangegangenen Jagdjahr mit einer Abschussverpflichtung von zwei Tieren.
Weitere Ermittlungen der Jagdbehörde zum aktuellen Rotwildbestand im Bezirk des Klägers seien nicht erforderlich gewesen. Es sei nicht ersichtlich, mit welchem angemessenen Aufwand und mit welchem erwartbaren Ergebnis hier solche zusätzlichen Ermittlungen angezeigt wären. Rotwild sei nicht standorttreu, bewege sich vielmehr revierübergreifend.
Erhebungen zum Rotwildbestand stellten damit nur Momentaufnahmen dar, aus denen sich keine verlässlichen Abschusszahlen ermitteln ließen. Sachgerechter sei daher eine Orientierung an vorjährigen Abschusszahlen und hinzugekommenen Schälschäden.
Davon gehe auch die gegenwärtige Regelung des Landesjagdgesetzes aus. Im Übrigen werde von dem Kläger auch nichts Unmögliches verlangt, habe doch der vorherige Pächter in seinem Jagdbezirk im Jagdjahr 2011/2012 noch drei männliche und drei weibliche Stücke Rotwild erlegt, heißt es im OVG-Urteil. sts

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