So lassen sich Straßenbau-Kosten nicht sparen

Speicher/Trier · Ein Mann aus der Verbandsgemeinde Speicher hatte eine Idee. Er wollte sich die Anlieger-Kosten für den Straßenbau sparen, in dem er den Teil seines Grundstücks, der an die Straße grenzt, an seinen Sohn verkauft. Doch damit kam er beim Verwaltungsgericht Trier gestern nicht durch.

Das Verwaltungsgericht Trier hat gestern die Pläne eines Mannes aus der Verbandsgemeinde (VG) Speicher durchkreuzt. Dieser wollte sich mit der Teilung seines Grundstücks vor den Anlieger-Beiträgen für den Straßenausbau drücken. 2012 hatte der Grundstückseigentümer Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid seiner Gemeinde eingereicht. Diese hatte die 270.000 Euro Kosten für den Straßenbau auf die Anlieger umgelegt. Alle Grundstückeigentümer wurden entsprechend der Größe ihrer Grundstücke zu Beiträgen verpflichtet – bei dem besagten Mann waren es 18.000 Euro. Um dieser Zahlung zu entgehen, verkaufte er noch in der gleichen Woche, in der die Gemeinde darüber informierte, einen 60 Quadratmeter großen Teil seines 1700-Quadratmeter-Grundstücks an seinen Sohn – genau der Teil, der an die Straße grenzt. Danach war der Hausbesitzer sicher, er könne nun nicht mehr zu Ausbaubeiträgen herangezogen werden, da sein Grundstück ja nicht mehr an die Straße grenze. Das Ziel: 700 statt 18.000 EuroDie Idee: Nun würde nur noch das neu entstandene Grundstück seines Sohns an der Straße liegen. Für diese 60 Quadratmeter große Parzelle wäre jedoch nur noch ein geringerer Ausbaubeitrag zu zahlen gewesen. Nach Berechnung von Uwe Marx, Beitragssachbearbeiter der Verbandsgemeinde Speicher, rund 700 Euro. Marx sagt: „Das sind immer die gleichen Spielchen. Hätte er das ein Jahr vor der Bekanntgabe des Ausbaus gemacht, hätten wir nichts machen können. Aber in diesem Fall war offensichtlich, dass er das Grundstück nur geteilt hat, um seiner Beitragspflicht zu entgehen.“Auch das Verwaltungsgericht stellte fest, dass „die Teilung und teilweise Übertragung des Grundstückes allein zu dem Zweck vorgenommen wurde, der Beitragspflicht zu entgehen.“ Eine Grundstücksteilung, die nur das Ziel verfolge, das Steuergesetz zu umgehen, sei „rechtsmissbräuchlich“, urteilte das Gericht. „Jetzt müssen beide Grundstückeigentümer zahlen – insgesamt genau so viel wie vor der Grundstücksteilung“, sagt Marx. Der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen der Ankündigung zum Ausbau und der Grundstücksveräußerung sei ein gewichtiges Indiz, argumentierte das Gericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können noch innerhalb eines Monats Berufung beantragen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort