Trierer zu Unrecht verdächtigt: Bundesverfassungsgericht rügt Ermittler

Trier · Die Trierer Polizei hat unrechtmäßig die Wohnung eines Trierers durchsucht und damit gegen das Grundgesetz verstoßen. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Der Fall zeige, wie schnell jemand zu Unrecht verdächtigt werden könne, sagt der Anwalt des Mannes.

Es war ein anonymer Hinweis bei der Polizei, der einen Trierer vor zwei Jahren ins Visier der Ermittler geraten ließ. Der Mann soll einen Einbruch im Trierer Stadtteil Heiligkreuz begangen haben, teilte der Unbekannte der Polizei mit und nannte Name und Adresse des angeblichen Täters.

Ohne den Hinweis zu überprüfen und weil der Beschuldigte ohnehin den Ermittlern wegen sogenannter Eigentumsdelikte bekannt war, haben Polizei und Staatsanwaltschaft dessen Wohnung durchsuchen lassen. Zu Unrecht, wie nun das Bundesverfassungsgericht entschieden hat. Die Durchsuchung habe gegen die im Grundgesetz verankerte Unverletzlichkeit der Wohnung verstoßen (Aktenzeichen: 2 BvR 247/14).

Der anonyme Anrufer habe letztlich nur wiedergegeben, was an dem Tag in dem im Trierischen Volksfreund abgedruckten Fahndungsaufruf der Polizei zu dem Einbruch gestanden habe, so die Richter. Die Polizei habe die Angaben des Anrufers nicht ausreichend geprüft und der Staatsanwaltschaft nicht mitgeteilt, dass es diesen Fahndungsaufruf gegeben habe. Auch die Staatsanwaltschaft als "Herrin des Ermittlungsverfahrens" habe dieses Versäumnis mitzuverantworten. Daher hätte die Hausdurchsuchung nicht angeordnet werden dürfen, stellte das Bundesverfassungsgericht fest.

Der Trierer hatte gegen die Durchsuchung geklagt, weil seiner Ansicht nach kein ausreichender Verdacht gegen ihn vorgelegen habe. Nachdem das Landgericht Trier die Beschwerde als unbegründet abgewiesen hatte, zog der Mann mit seinem Anwalt Thomas Roggenfelder vors Bundesverfassungsgericht. Der Leitende Trierer Oberstaatsanwalt Peter Fritzen, der bedauert, dass es zu einer Grundrechtsverletzung gekommen ist, gibt der Polizei die Schuld. Der Ermittlungsbeamte habe den bereits bestehenden Fahndungsaufruf nicht in die Akten genommen. Daher habe die zuständige Staatsanwältin nicht wissen können, dass die anonyme Beschuldigung unzutreffend sei.

Der Fall zeige, sagt der Anwalt des Mannes, Thomas Roggenfelder, wie schnell Unschuldige durch anonyme Hinweise unter Verdacht geraten können. Der Einbruch in Trier-Heiligkreuz ist bis heute nicht aufgeklärt. Mehr zum Thema

Trierer wehrt sich erfolgreich bei Bundesverfassungsgericht gegen Durchsuchung seiner Wohnung

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort