Eine Frage der Zuständigkeit: Vorerst kein Strafbefehl gegen Rudolf Becker aus Speicher

Bitburg/Speicher · Das Amtsgericht Bitburg hat den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gegen den ehemaligen Bürgermeister der Verbandsgemeinde Speicher abgelehnt. Die Gründe dafür sind komplex.

 Der ehemalige VG-Bürgermeister Rudolf Becker. TV-Foto/Archiv: Katharina Hammermann

Der ehemalige VG-Bürgermeister Rudolf Becker. TV-Foto/Archiv: Katharina Hammermann

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Eineinhalb Jahre ist es her, dass die Staatsanwaltschaft Trier Strafbefehl wegen Untreue gegen Rudolf Becker beantragt hat. Sie hat dem ehemaligen Bürgermeister der Verbandsgemeinde (VG) Speicher vorgeworfen, knapp 10 000 Euro veruntreut zu haben und forderte zehn Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung (der TV berichtete). Dass er mehrtägige Fahrten nach Rom und London mit leitenden Verwaltungsangestellten, Ortsbürgermeistern, Kommunalpolitikern und deren Frauen mit Geld aus der Kasse der Volkshochschule (VHS) bezahlt hat, hat Becker bereits vor Jahren eingeräumt, und das Geld aus eigener Tasche zurückgezahlt.

Allerdings hatte Becker stets bestritten, dass es sich dabei um einen Fall von Untreue handeln könnte. Darin gibt das Amtsgericht Bitburg ihm nun recht, indem es den Antrag auf Erlass des Strafbefehls wegen Untreue abgelehnt hat. Sollte es bei dieser Entscheidung bleiben, wird Becker nicht bestraft werden.
Und das, obwohl der damalige VG-Bürgermeister die Reisen zu Unrecht mit Geld der VHS Speicher finanziert hat. Aber: Er war für das Konto, von dem er das Geld nahm, nicht verantwortlich. Und kann deshalb dafür auch nicht haftbar gemacht werden. So sieht es zumindest der bearbeitende Richter des Amtsgerichts Bitburg.
"Im Beschluss des Kollegen steht, dass nicht Herr Becker die Vermögensbetreuungspflicht für dieses Geld hatte, sondern nur die Mitglieder des Vorstandes der Kreisvolkshochschule Bitburg-Prüm", sagt der stellvertrende Direktor und Pressesprecher des Amtsgerichts Bitburg, Karl-Josef Krumeich. Und dem habe Becker nicht angehört.

"Als Verbandsgemeindebürgermeister hatte Herr Becker Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Verbandsgemeinde, aber nicht gegenüber der Volkshochschule", erklärt Krumeich. Heißt im Klartext: Becker kann kein Vermögen veruntreut haben, das er gar nicht betreuen durfte.
Der Knackpunkt: Es ist nicht klar, wer zum damaligen Zeitpunkt für das Vermögen der VHS Speicher zuständig war. Aus den Akten sei nicht hervorgegangen, welchem Rechtsträger das Konto zugeordnet gewesen sei, aus dem Becker das Geld entnommen habe, sagt Krumeich. Zum einen sei der Angeschuldigte nie Vorsitzender der VHS Speicher gewesen, zum anderen sei Speicher rechtlich gesehen lediglich eine nicht-selbstständige Außenstelle der Kreisvolkshochschule Bitburg-Prüm gewesen. "Es gab keine selbstständige VHS Speicher", sagt der stellvertretende Direktor des Amtsgerichts.

Durch diesen Umstand war das Defizit in der Kasse 2013 überhaupt erst aufgefallen. Denn damals prüfte die Kreisvolkshochschule Bitburg-Prüm den rechtlichen Status der örtlichen Volkshochschulen und bewertete ihn neu. Zu diesem Zeitpunkt galt die VHS Speicher als selbstständige Einrichtung in Trägerschaft der VG Speicher. Die Prüfung ergab jedoch, dass die VHS rechtlich nicht selbstständig und deshalb der KVHS unterzuordnen sei. Die Buchhaltung der Speicherer VHS ging an die KVHS Bitburg-Prüm über. Dadurch fiel auf, dass für die von Becker organisierten Fahrten 9475,28 Euro zu wenig in der Kasse waren. Die KVHS Bitburg-Prüm wies die Speicherer auf das Minus der Jahre 2012 und 2013 hin, Becker beglich es aus eigener Tasche. Anzeige erstattete die KVHS nicht. "Die KVHS ist ein Verein. Dem Verein ist durch Herrn Becker kein Schaden entstanden", sagte Landrat Joachim Streit damals.

Diese unklare rechtliche Situation der Speicherer Volkshochschule hat jetzt zur Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Trier geführt. Diese kann binnen einer Woche Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegen. "Wir prüfen jetzt, ob wir ,sofortige Beschwerde' einlegen", sagt der Leitende Oberstaatsanwalt Peter Fritzen. Die Entscheidung falle in den nächsten Tagen. Dann müsse das Landgericht Trier darüber entscheiden, ob es zum Prozess komme. Die Frage, ob es denkbar sei, dass mit einem anders lautenden Vorwurf erneut Strafbefehl gegen Becker beantragt werde, möchte er derzeit nicht beantworten. "Wir prüfen jetzt erst einmal, ob wir Beschwerde einlegen, die Entscheidung ist ja erst eingegangen", sagt er.

Auch Krumeich kann nicht mehr zu dem Fall sagen, zumal er ihn nicht selbst bearbeitet hat. Theoretisch sei es natürlich möglich, dass es eine neue Anklage mit anders lautendem Vorwurf gebe, solange die Tat nicht verjährt sei. Allerdings komme eigentlich nur der Untreuetatbestand in Betracht. Und der sei nun verneint worden. Auch die Frage, ob es theoretisch möglich sei, dass jemand anderes für die Veruntreuung des Geldes belangt werde, nämlich derjenige, der die Vermögensbetreuungspflicht für das betreffende Konto habe, bejaht er. Momentan sei allerdings nur darüber zu entscheiden, ob Becker selbst sich des Vorwurfs strafbar gemacht habe, für den er angeschuldigt sei.

"Herr Becker freut sich selbstverständlich über diesen Verfahrensausgang", sagt dessen Rechtsanwältin Carolin Weyand von der Kanzlei Rettenmaier & Adick. Die Verteidigung begrüße die Entscheidung des Amtsgerichts Bitburg, das sich ausführlich und dezidiert mit dem Sachverhalt befasst habe. Bleibt abzuwarten, ob die Trierer Staatsanwaltschaft diese Entscheidung akzeptiert.

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