Mehr Geld für den Tourismus in Traben-Trarbach

Traben-Trarbach · Stadt Traben-Trarbach führt neue Beitragsberechnung ein und kassiert dadurch über 100 000 Euro mehr - Auch Rechtsanwälte und Steuerberater werden zur Kasse gebeten.

 Feriengäste genießen auf einer Terrasse in Traben-Trarbach Wein, Speisen und den schönen Blick auf die Mosel. TV-Foto: Archiv/Winfried Simon

Feriengäste genießen auf einer Terrasse in Traben-Trarbach Wein, Speisen und den schönen Blick auf die Mosel. TV-Foto: Archiv/Winfried Simon

Foto: Winfried Simon (sim) ("TV-Upload Simon"

Traben-Trarbach Patrice Langer, Stadtbürgermeister von Traben-Trarbach, ist überzeugt: "Diese Beitragsregelung ist gerechter und fairer." Langer freut sich aber auch über eine deutliche Mehreinnahme für die Stadt. Sie wird, sofern der Stadtrat am 6. November zustimmt, einen Tourismusbeitrag einführen, der rückwirkend zum 1. Januar 2017 gilt. Der Hebesatz wird nach einstimmigem Vorschlag des Haushalts- und Finanzausschusses voraussichtlich auf 15,46 Prozent festgesetzt. Dieser ersetzt dann den Fremdenverkehrsbeitrag. Aus letzterem nahm die Stadt im vergangenen Jahr 285 000 Euro ein, die Einnahmen aus dem Tourismusbeitrag werden hingegen auf 395 000 Euro veranschlagt. Das sind 60 Prozent der Tourismusausgaben der Stadt.

Auch der Traben-Trarbacher Hotelier Georg Bauer, Hotel Moseltor, sieht die neue Abgaberegelung positiv. Bauer: "Diese ist für alle gerechter." Er verweist darauf, dass nun einzelne Berufsgruppen, wie zum Beispiel die Winzer nicht mehr pauschal veranschlagt werden, sondern ebenso wie bei den Hoteliers und Gastronomen der Beitrag hauptsächlich vom Umsatz abhängt.

Der Hintergrund der Diskussion, die im Prinzip alle Fremdenverkehrsgemeinden betrifft: Bisher durften nur Gemeinden, die nach dem Kurortegesetz als Erholungs-, Kurort oder Heilbad anerkannt waren, einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben. Damit konnten sie ihre Ausgaben für Fremdenverkehrswerbung oder etwa den Betrieb von Tourist-Infos zum Teil wieder reinholen.

Am 22. Dezember 2015 beschloss der Landtag ein Landesgesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG), das am 1. Januar dieses Jahres in Kraft trat. Sie beseitigte nicht nur den antiquierten Begriff "Fremdenverkehr", sondern auch eine "Rechtssicherheitslücke" mit Blick auf den Kreis der Beitragspflichtigen. Auch wer nur indirekt vom Tourismus profitiert, zum Beispiel Rechtsanwälte, Steuerberater oder Vermieter gewerblich genutzter Immobilien, ist fortan beitragspflichtig.

Der Tourismusbeitrag wird auf Basis des im Vorvorjahr des Erhebungsjahres vom jeweiligen Betrieb gemeldeten Umsatzes berechnet. Die Berechnung ist kompliziert (siehe Infokasten). Beispiele: Ein Hotel mit einem Umsatz von zwei Millionen Euro zahlt in der Stadt Traben-Trarbach dann 11 750 Euro Beitrag, eine Gaststätte mit einem Umsatz von 100 000 Euro zahlt 1043 Euro, ein Winzer mit einem Umsatz von 100 000 Euro zahlt 278 Euro, eine KFZ-Werkstatt mit einem Umsatz von 200 000 Euro zahlt 108 Euro.

Wie ist es bisher? Den Fremdenverkehrsbeitrag zahlen neben den Hoteliers, Gastronomen, Privatzimmervermietern, Straußwirte auch andere Gewerbe- und Handwerksbetriebe wie Bäcker, Friseure und Metzger - ebenso die Winzer. Doch der zu zahlende Beitrag wird teilweise anders berechnet.
Bei den Winzern richtet er sich nach der Weinbergsfläche. Handwerksbetriebe zahlen einen Grundbetrag und einen Betrag pro Beschäftigten. Der Umsatz spielt hier also keine Rolle.Extra: TOURISMUSBEITRAG

 Das Thema Tourismus ist eine Dauerbaustelle. Ob Abgaben oder Organisationsform: In Traben-Trarbach und anderen Orten wird darüber ständig diskutiert. TV-Foto: Winfried Simon

Das Thema Tourismus ist eine Dauerbaustelle. Ob Abgaben oder Organisationsform: In Traben-Trarbach und anderen Orten wird darüber ständig diskutiert. TV-Foto: Winfried Simon

Foto: (m_mo )


Beitragspflichtig ist jede selbstständig tätige Person und jedes Unternehmen, denen im Gemeindegebiet durch den Tourismus unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Die Beitragspflichtigen haben beim Steueramt für den jeweiligen Erhebungszeitraum eine Erklärung über ihren Gesamtjahresumsatz abzugeben.

Beitragsberechnung: Der besondere wirtschaftliche Vorteil wird in einem Messbetrag ausgedrückt, der sich nach den objektiv gegebenen Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten bemisst. Grundlagen hierfür sind die Mehreinnahmen aus dem Tourismus. Der Messbetrag ergibt sich aus dem Jahresumsatz des Beitragspflichtigen multipliziert mit einem sogenannten Vorteilssatz und dies multipliziert mit einem sogenannten Reingewinnsatz. Dieser Messbetrag wird mit dem Hebesatz (in Traben-Trarbach voraussichtlich 15,46 Prozent), nochmals multipliziert und ergibt den Jahresbetrag des Tourismusbeitrages.

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