Grausam, pervers, skandalös

Zum Artikel "Mütter vor der Spätabtreibung" (TV vom 25. November):

Seit der Reform des § 218 StGB im Jahr 1995 dürfen ungeborene Menschen in Deutschland wegen einer Krankheit oder einer Behinderung bis unmittelbar vor der Geburt durch Abtreibung getötet werden.

Mindestens 800 Kinder, so eine Schätzung des "Marburger Bundes", fallen dieser Regelung jährlich zum Opfer - die tatsächliche Zahl dürfte weitaus höher sein. Die meisten dieser getöteten Kinder befanden sich in einem Alter, in dem erwünschte Frühgeburten mit großem medizinischen Aufwand behandelt und in der Regel gerettet werden. Dass man zur Vermeidung der "Komplikation Überleben" Spätabtreibungen nunmehr mit der Methode des "Fetozids" durchführt, zeigt die ganze Grausamkeit und Perversion dieses Vorgangs. Ein Staat, der so die Tötung wehrloser Menschen legalisiert und über die Krankenkassen auf Kosten der Allgemeinheit finanziert, hört auf, ein Rechtsstaat zu sein.

Verantwortlich für diese Situation sind in erster Linie nicht die Frauen und Familien, die in einer extrem schwierigen Notlage den angebotenen Weg der Tötung ihres Kindes auch deshalb wählen, weil die Gesellschaft ihnen Anerkennung und Hilfe versagt. Gerade die betroffenen Mütter erleben die Spätabtreibung als extrem belastendes und traumatisches Ereignis. Die Hauptschuld an dem andauernden Skandal der legalisierten pränatalen Selektion Kranker und Behinderter trägt der Gesetzgeber, der die rechtlichen Voraussetzungen hierfür geschaffen hat und offensichtlich immer noch nicht bereit ist, dieses skandalöse Unrecht zu beseitigen.

Wenn Menschen - gleich welchen Alters - durch Krankheit oder Behinderung in Not geraten, dann muss solchen Problemen in einem Rechtsstaat mit Solidarität und Hilfe begegnet werden und nicht mit der Tötung derjenigen, die die Probleme verursachen. Deshalb reicht es keineswegs aus, vor der Spätabtreibung eine Beratungspflicht und/oder eine dreitägige Bedenkzeit zu verlangen. Die vorgeburtliche Tötung kranker und behinderter Kinder muss sofort und ausnahmslos verboten und die ihr zugrundeliegende medizinische Indikation des § 218 StGB auf die wenigen Fälle einer echten Lebensgefährdung der Mutter beschränkt werden.

Michael Frisch, Vorsitzender Aktion Lebensrecht für Alle, Regionalverband Trier

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