Luftverkehr

Zum Artikel "Gefahr am Himmel: Schärfere Vorschriften für Drohnenpiloten" und zu weiteren Texten zum Thema (TV v. 24. Nov.):

Den Betreibern der sogenannten Drohnen ist oft nicht klar, dass ihr "Spielzeug" nach §1 Luftverkehrsgesetz ein Luftfahrzeug darstellt und somit den Auflagen des Betriebes gemäß den gesetzlichen Grundlagen unterliegt! Nach §43 besteht eine Versicherungspflicht! Alle diese Auflagen und Betriebsgrundlagen werden in Luftsportvereinen, auch Modellflugvereinen selbstverständlich angewendet. Auch der Betrieb außerhalb von Modellfluggeländen ist, wenn die gesetzlichen Auflagen und auch Einschränkungen eingehalten werden, problemlos möglich! Die Beteuerung so manchen Verkäufers, die normale Privathaftpflicht reiche für "Modellflug" aus, ist schlicht und einfach falsch! Jedem Betreiber einer Drohne im öffentlichen Luftraum, egal wie hoch, ist dringend zu empfehlen, sich bei seinem Haftpflichtversicherer danach zu erkundigen! Die Versicherungskosten betragen 50 bis 100 Euro! Fundierte Auskünfte dazu gibt es beim nächsten Modellflugverein! Nach § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG stellen Flugmodelle Luftfahrzeuge dar. Nach § 43 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ist jeder Halter eines Luftfahrzeugs verpflichtet, eine besondere Luftfahrthaftpflichtversicherung abzuschließen. Da nach § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG auch Flugmodelle zu den Luftfahrzeugen zählen, gilt die Pflichtversicherung auch für die Halter von Modellflugzeugen (auch Drohnen!). Nach § 106 Abs. 2 Luft-Verkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) ist bei Betrieb eines Luftfahrzeugs/Flugmodells der Versicherungsnachweis beziehungsweise die Versicherungsbestätigung mitzuführen. Achim Ochs, Traben-Trarbach Natürlich muss jeder, der eine Drohne fliegt, die geltenden Vorschriften beachten. Aber das reicht nicht aus. Bei allem, was in der Berichterstattung zur Sicherheit gesagt wurde, das Wichtigste hat man vergessen: Jede Drohne muss eine Registrierungsnummer bekommen. Beim Kauf sollte der Käufer sich mit seinem Personalausweis ausweisen, und die Personalien werden zu dieser Registrierungsnummer eingetragen. Nur so ist es bei einem Haftpflichtfall möglich, den Schuldigen zu ermitteln und entstehende Kosten einzufordern. Drohnen sind ein ernstzunehmendes Problem. Reinhold Werner, Hetzerath

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