Qualitätskriterien vorher prüfen

Zum Artikel "Vernachlässigte Basis" (TV vom 3. August) diese Meinung:

Hier muss Nils Graf Stenbock-Fermor absolut beigepflichtet werden. Füße werden zu oft vernachlässigt. Hier leisten viele Fußpflege- und Podologie-Praxen gerade im Rahmen der Prävention einen wichtigen Beitrag zur Fuß-Gesundheit. Erwähnenswert sind sicherlich auch gerade die Leistungen für Diabetiker durch die Fußambulanzen der Kliniken. Ihr Artikel weckt allerdings den Eindruck, dass es eine Trennung von kosmetischer und medizinischer Fußpflege gäbe oder anders ausgedrückt, dass sich ausschließlich Podologen um kranke Füße kümmern und Fußpflege-Praxen keine medizinischen Fußpflege-Leistungen erbringen könnten. Das Podologen-Gesetz ist lediglich ein Titelschutzgesetz, das die Berufsbezeichnung Podologe/Podologin beziehungsweise medizinischer Fußpfleger/medizinische Fußpflegerin schützt, nicht aber die Ausübung der Tätigkeit der medizinischen Fußpflege. Somit können eben auch Fußpflege-Praxen medizinische Fußpflege-Leistungen erbringen und anbieten. Ärztliche heilkundliche Tätigkeiten dürfen nicht erbracht werden. Es bleibt also dem Patienten/Kunden überlassen zu entscheiden, ob er diese Leistung in einer Fußpflege- oder Podologie-Praxis in Anspruch nimmt. Hier kann jeder Kunde dementsprechende Qualitätskriterien vorher prüfen. Karl Herbert Bruxmeier, Serrig Gesundheit

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