Schlechtes Gewissen

Ich bedaure die Entscheidung des Trierer Landgerichtspräsidenten zutiefst, in den Räumen des Gerichts künftig keine Kruzifixe mehr aufhängen zu wollen. Das Kreuz ist für mich unter anderem eine wichtige Mahnung an alle Prozessbeteiligten, sich bei ihrem Handeln an die christlichen Grundwerte zu halten.

In einem Gerichtssaal werden Entscheidungen getroffen, die Schicksale von Menschen betreffen und die zum Teil tief in ihr Leben eingreifen. Das Erinnern an die christlichen Gebote, die Menschenwürde zu achten, Gerechtigkeit walten zu lassen, keine Rache zu üben, sich an die Wahrheit zu halten, kann daher nicht falsch sein. Bei allem Verständnis für das Gebot der Neutralität: Wir sollten niemals vergessen, dass wir in einem vom Christentum geprägten Kulturraum leben. Andererseits muss man dem Landgerichtspräsidenten zugestehen, dass sein Entschluss der geltenden Rechtslage entspricht. Die Rechtsprechung hat festgestellt, dass derjenige, der für die Ausstattung eines Gerichtssaals zuständig ist, zwar dort ein Kreuz anbringen darf. Dieses muss jedoch entfernt werden, wenn ein Prozessbeteiligter es verlangt. So hat es das Bundesverfassungsgericht schon in einer Entscheidung vom 17. Juli 1973 (1BvR 308/69) festgestellt. Unverständlich ist daher, warum versucht wurde, diese Entscheidung zu vertuschen und die Öffentlichkeit zunächst falsch informiert wurde. Zeugt dies doch von einem schlechten Gewissen des Landgerichtspräsidenten? Dem aufmerksamen Trierer Rechtsanwalt Hackethal ist jedenfalls zu danken, dass er für diese Klarstellung gesorgt hat. Thomas Albrecht, Trier Anm. d. Red.: Thomas Albrecht ist Staatsanwalt und stellvertretender Vorsitzender der Trierer CDU

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