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Datum: 05. Oktober 2012 | Mehr aus diesem Ressort: Aktuelles
Kommentare: Kommentare zeigen Ort: Karlsruhe (dpa/tmn) Drucken  E-Mail

Reinigungsfirma muss nicht auf feuchten Büroboden hinweisen

Auf frisch gewischten Böden rutscht es sich leicht aus - eine Gefahr, mit der im Alltag gerechnet werden muss. Büro-Reinigungskräfte sind daher nicht zum Warnen verpflichtet. Es sei denn, sie verwenden ein besonders rutschiges Mittel.

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Eine Reinigungsfirma muss nicht unbedingt auf nasse Böden in Büroräumen hinweisen. Das berichtet die Fachzeitschrift «NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht» (Heft 16/2012) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe. Eine Warnpflicht bestehe nur, wenn Öl oder Bohnerwachs bei der Reinigung verwendet wird oder bei ungewöhnlich nassem Putzen. Im Übrigen müssten die Bürokräfte und Mitarbeiter selbst aufpassen, dass sie nicht ausrutschen, befanden die Richter (Az.: 7 U 43/10).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadensersatzklage der Mitarbeiterin eines Supermarktes ab. Eine Reinigungskraft hatte in den Büroräumen geputzt. Die Klägerin rutschte auf dem feuchten Boden aus und hielt der Reinigungsfirma vor, ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben. Sie hätte durch Warnhinweise auf den feuchten Boden aufmerksam machen müssen. Das OLG sah die Sache anders. Die Klägerin hätte mit dem feuchten Boden rechnen und daher besser aufpassen müssen, so die Karlsruher Richter.




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