Urteil zu Reinigungskräften: Putzen auch nach der Beförderung

Hamm (dpa/tmn) · Der Arbeitgeber bestimmt, welche Tätigkeiten seine Angestellten ausüben sollen. Deshalb kann ein Chef von Reinigungskräften auch dann noch Putzarbeiten von ihnen verlangen, wenn er sie zu Mitverantwortlichen befördert hat.

 Wenn ihr Chef es verlangt, müssen Reinigungskräfte auch nach einer Beförderung weiter putzen - denn der Arbeitgeber bestimmt das Aufgabengebiet seiner Angestellten. Foto: Victoria Bonn-Meuser

Wenn ihr Chef es verlangt, müssen Reinigungskräfte auch nach einer Beförderung weiter putzen - denn der Arbeitgeber bestimmt das Aufgabengebiet seiner Angestellten. Foto: Victoria Bonn-Meuser

Welche Tätigkeiten der Beschäftigte ausüben muss, bestimmt grundsätzlich der Arbeitgeber. Das hat das Arbeitsgericht Hamm in einer Entscheidung deutlich gemacht (Az.: 3 Ca 2174/11). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.

In dem Fall vereinbarte eine Frau 2004 mit ihrem Arbeitgeber eine Vertragsumwandlung. Diese sah vor, dass die Mitarbeiterin Mitverantwortliche im Bereich Nachtreinigung wird. Von nun an führte die Frau praktisch keine Reinigungsarbeiten mehr selbst aus. Nach einer Arbeitsunterbrechung und ihrer Rückkehr 2011 verlangte der Arbeitgeber jedoch von ihr wieder die Übernahme von Reinigungsarbeiten. Dagegen setzte sich die Frau mit einer Klage zur Wehr.

Jedoch ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts bedeutet der Umwandlungsvertrag nicht, dass die Mitarbeiterin nicht mehr verpflichtet sei, Reinigungsarbeiten durchzuführen. Vielmehr verweise der Umwandlungsvertrag ausdrücklich darauf, dass die ursprünglichen Vereinbarungen im alten Arbeitsvertrag auch weiter gelten. Ursprünglich sei sie als Reinigungskraft angestellt worden. Demnach habe der Arbeitgeber auch die Möglichkeit, diese Tätigkeit durch sein Weisungs- und Direktionsrecht zu verlangen.

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