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Datum: 12. Oktober 2012 | Mehr aus diesem Ressort: Recht im Beruf
Kommentare: Kommentare zeigen Ort: Hamm (dpa) Drucken  E-Mail

Urteil: Kündigung nach Facebook-Gemecker rechtens

Gemecker über den Arbeitgeber im sozialen Internet-Netzwerk Facebook rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.

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Wie das Gericht am Donnerstag (11. Oktober) mitteilte, stuften die Richter die Äußerungen eines Auszubildenden aus Bochum als Beleidigung ein. Der junge Mann hatte auf seiner Facebook-Seite seinen Arbeitgeber als Menschenschinder und Ausbeuter bezeichnet. Weiter schrieb er im Internet, dass er «dämliche Scheiße für Mindestlohn minus 20 Prozent erledigen» müsse. Das Gericht hat keine Revision zugelassen. (Az.: 3 Sa 644/12)

In der ersten Instanz hatte das Arbeitsgericht Bochum eine fristlose Kündigung noch aufgehoben. Das Gericht hatte zwar die Äußerungen als beleidigend eingestuft. Die Richter erkannten aber im gesamten Inhalt des Facebook-Profils eine unreife Persönlichkeit des Klägers und mangelnde Ernsthaftigkeit. Das sahen die Richter in Hamm anders. In ihrer Pressemitteilung hieß es, dass der Auszubildende nicht annehmen durfte, dass seine Äußerungen keine Auswirkungen haben würden. Zum Zeitpunkt der Kündigung im Juni 2011 war der Mann 27 Jahre alt.




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