Was sagt der Gesetzgeber zur Pressefreiheit?

Daun · Bezüglich des Aspekts der Grenze von Satirefreiheit stehen sich zwei durch das Grundgesetz gewährleistete Rechte beziehungsweise Freiheiten gegenüber: Einerseits die Meinungs- und Pressefreiheit, die in Artikel 5 (1) ("Die Pressefreiheit (wird) gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

") verankert ist, andererseits die allgemeinen Persönlichkeitsrechte, die durch Artikel 1 (1) ("Die Würde des Menschen ist unantastbar.") jedem Menschen zugesprochen werden.
Beide Artikel werden durch Absätze ergänzt, die ihre jeweiligen Ausnahmen nennen: "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt" (Artikel 2 (1) und "Diese Rechte [Meinungs- und Pressefreiheit] finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze […] und in dem Recht der persönlichen Ehre." (Artikel 5 (2)) Es ist die Aufgabe der Justiz, diese Balance zwischen eigenen Rechten und den Rechten anderer zu finden und darüber zu urteilen, welcher Artikel in dem vorliegenden Fall Vorrang hat.
Eindeutig unter Strafe gestellt sind Beleidigung (§185 StGB), üble Nachrede (§186 StGB) und Verleumdung (§187 StGB). Welche Aussagen als beleidigend einzustufen sind oder dazu geeignet sind, Menschen "in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen" (§186 StGB) und welche Strafen (möglich sind Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren) angemessen erscheinen, liegt im Ermessen der urteilenden Richter.
Carina Schulte, Klasse 9b

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