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Datum: 27. September 2012 | Mehr aus diesem Ressort: Bauen & Wohnen
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Renovierungspflicht für Mieter

Vermieter können die Pflicht zu Schönheitsreparaturen zwar auf ihre Mieter abwälzen. Zu weit dürfen die Forderungen aber nicht gehen: Das Streichen von Fenstern und Türen von außen bleibt Vermieter-Angelegenheit.

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Per Mietvertragsklausel kann ein Vermieter seinen Mieter dazu verpflichten, bei Bedarf die üblichen Schönheitsreparaturen wie etwa Wände und Decken Streichen zu erledigen. Übertreiben darf er seine Renovierungsanforderungen an den Mieter aber nicht. Verlangt er seinem Mieter zu viel ab, kann eine solche Klausel sogar komplett unwirksam sein, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil (Az.: VIII ZR 210/08).

Mieter nur begrenzt in der Renovierungspflicht


Das ist etwa dann der Fall, wenn der Vermieter seinen Mieter verpflichten will, Türen und Fenster von außen sowie auch die außen liegende Loggia regelmäßig zu streichen. Solche Außenarbeiten zählen nicht zu den Schönheitsreparaturen und sind immer Sache des Vermieters, urteilte der BGH. Eine Renovierungspflicht des Mieters gibt es für solche Arbeiten nicht: Zulässigerweise können nur Schönheitsarbeiten in der Wohnung, also zum Beispiel das Streichen von Wänden und Decken, das Lackieren von Heizkörpern oder der Innenseiten von Fenstern und Türen auf den Mieter abgewälzt werden.




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