Drei Jahre Frist sind nicht genug

Karlsruhe · Bei Photovoltaik-Anlagen gilt eine längere Gewährleistungszeit, wenn sie fest mit dem Gebäude verbunden sind und eine Einheit bilden.

 Ist eine Photovoltaik-Anlage fester Bestandteil eines Gebäudes, gilt bei Mängelansprüchen eine Verjährung von fünf Jahren. Foto: pleul/dpa

Ist eine Photovoltaik-Anlage fester Bestandteil eines Gebäudes, gilt bei Mängelansprüchen eine Verjährung von fünf Jahren. Foto: pleul/dpa

Foto: Patrick Pleul (ELI@S-Bildarchiv Saarbrücker Ze)

Karlsruhe (np) Zum wiederholten Mal musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Verjährung von Mängelansprüchen bei Auf-Dach-Photovoltaik-Anlagen befassen. 2013 hatten die Richter beim Kauf einer Anlage - die ein Landwirt selbst auf seine Scheune gebaut hatte - eine kurze Verjährungszeit von zwei Jahren angenommen (Az.: VIII ZR 318/12).
Jetzt ging es um eine Anlage, die der Betreiber einer Tennisanlage aufs Dach bauen ließ - und damit um einen Werkvertrag. Dazu hat der BGH entschieden, dass eine solche auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Photovoltaik-Anlage, die mit der Halle fest verbunden ist, der Funktion der Halle dient. Deshalb sei die für Arbeiten "bei Bauwerken" geltende lange Verjährungsfrist von fünf Jahren anzuwenden (Az.: VII ZR 348/13).
Im aktuellen Fall hatte die spätere Klägerin im Jahr 2004 eine Firma mit der Errichtung einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach der Halle beauftragt. Die Photovoltaik-Anlage besteht unter anderem aus 335 gerahmten Modulen, von denen jedes ein Gewicht von 18 Kilogramm hat. Um die Module auf dem Dach anzubringen, errichtete die Firma eine Unterkonstruktion, die mit dem Dach fest verbunden wurde. Die Firma verkabelte die Module mit 500 Meter Kabeln. Diese führen unter anderem zu Wechselrichtern, die in der Halle angebracht waren. Hierfür wurden Kabelkanäle in das Hallen-Innere gelegt. Die dafür nötigen Löcher mussten witterungsbeständig abgedichtet werden. Von den Wechselrichtern wurden Stromleitungen zu einem Zählerverteilkasten außerhalb der Halle verlegt. Dafür wurde ein Leitungskanal gegraben und abgedichtet. In der Halle errichtete die Firma eine Steuerungsanlage, die sie mit den Wechselrichtern und den Modulen verkabelte und programmierte.
Die Klägerin war trotz alldem nicht zufrieden. Sie rügte die zu geringe Leistung der Anlage und verlangte eine Minderung um 25 Prozent der Nettovergütung. Die beklagte Firma weist diesen Anspruch wegen angeblicher Verjährung zurück. Sie argumentiert insbesondere damit, dass der Anspruch der Klägerin auf Nacherfüllung verjährt sei, weil die für Arbeiten bei Bauwerken geltende lange Verjährungsfrist von fünf Jahren hier nicht gelte. Damit hatte die Firma vor dem zuständigen Oberlandesgericht keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat nun auch die Revision der Beklagten zurückgewiesen, weil für den Nacherfüllungsanspruch der Klägerin die lange Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt. Begründung: "Nach der ständigen Rechtsprechung gilt die lange Verjährungsfrist bei Bauwerken, wenn das Werk in der Errichtung oder grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes besteht, das Werk in das Gebäude fest eingefügt wird und dem Zweck des Gebäudes dient. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Photovoltaik-Anlage wurde durch die Vielzahl der verbauten Komponenten so mit der Tennishalle verbunden, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist. Darin liegt zugleich eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist. Schließlich dient die Photovoltaik-Anlage dem weiteren Zweck der Tennishalle, Trägerobjekt einer solchen Anlage zu sein."

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