Immer wieder Ärger wegen der Fußböden

Fußböden können sehr vielfältig sein - egal ob sie aus Parkett, Teppich oder sogar nur aus Beton bestehen. Doch egal, welcher Belag: Immer wieder kann es einen Rechtsstreit wegen des Bodens geben. Unten finden Sie einige Urteile zu diesem Thema.

 Wenn die Fußbodenheizung den Raum nicht richtig wärmt, steht der Heizungsbauer in der Pflicht. Karikatur: Tomicek/LBS

Wenn die Fußbodenheizung den Raum nicht richtig wärmt, steht der Heizungsbauer in der Pflicht. Karikatur: Tomicek/LBS

Foto: Bundesgeschäftsstelle LBS (Landesbausparkassen oder LBS -lo)

Wohnungsinhaber fühlten sich gestört, nachdem der über ihnen wohnende Eigentümer den Bodenbelag gewechselt hatte. Vorher war es der "leisere" Teppichboden gewesen, nachher war es Parkett. Das sollte rückgängig gemacht werden, befand der Kläger. Schon bei der Errichtung des Gebäudes in den 70er Jahren sei schließlich von der hochwertigen Ausstattung mit Teppichböden die Rede gewesen. Der Bundesgerichtshof (Az.: V ZR 73/14) gestand jedoch dem Miteigentümer die Wahl des Bodens zu. Die Belästigung sei unterhalb der Trittschallgrenze von 63 Dezibel und somit zumutbar.

Fehlende Fußleisten machen den Gesamteindruck eines Wohnraumes im Regelfall bestimmt nicht schöner. Doch ein Mieter kann deswegen nicht automatisch seine monatlichen Zahlungen an den Eigentümer mindern. Der vertragsgemäße Gebrauch einer Immobilie sei auch ohne Fußleiste möglich, befand das Amtsgericht Rheine (Az.: 14 C 230/11). Weder werde die Gesundheit der Mieterin beeinträchtigt noch müsse diese deswegen von ihren alltäglichen Gewohnheiten abweichen, hieß es im Urteil.

Der gewünschte Bodenbelag passt manchmal rein technisch einfach nicht in die vorhandene Umgebung. Das mussten Mieter erleben, als sie statt des vorhandenen Linoleums einen Teppichboden verlegen lassen wollten. Dafür war aber der Abstand zwischen Boden und Türunterkante zu gering. Deswegen beantragten die Mieter beim Eigentümer, die Türe entsprechend kürzen zu dürfen. Das wurde ihnen schließlich vom Amtsgericht Berlin-Lichtenberg (Az.: 111 C 319/09) verweigert. Die Begründung: Der vorhandene Abstand erfülle die entsprechenden DIN-Normen, mehr könne ein Mieter nicht fordern.

Schmutzfangmatten mögen eine sinnvolle Einrichtung sein, weil sie vermeiden helfen, dass Staub, Dreck und Matsch in die Innenräume eines Gebäudes gelangen. Was aber, wenn sich eine Frau mit ihren Stöckelschuhen in den Löchern einer solchen Matte verfängt, stürzt und erhebliche Verletzungen davonträgt? So war es am Eingang eines städtischen Gebäudes geschehen. Das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 11 U 127/15) lehnte die Forderung nach Schadenersatz ab. Die Matte sei klar erkennbar und bei vorsichtigem Begehen gefahrlos zu überwinden gewesen.

Tiere sind in der Lage, einen Parkettboden komplett zu ruinieren, auch wenn man vielleicht im ersten Moment nicht daran denkt. So waren drei Katzen in einer Drei-Zimmer-Wohnung oft mehrere Stunden unbeaufsichtigt gewesen und hatten auf den Holzboden uriniert. Das Parkett wurde so schwer beschädigt, dass es ersetzt und sogar die darunter liegende Betondecke abgefräst werden musste. Die Haftpflichtversicherung der Tierhalterin müsse für den Schaden nicht aufkommen, beschied das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az.: 5 W 72/13). Es handle sich um eine übermäßige Nutzung der Mietsache, die nicht durch den Vertrag mit der Assekuranz abgedeckt sei.

Eine Fußbodenheizung wird von vielen Bauherren als sehr angenehm empfunden. Gerne nehmen sie dafür einen gewissen planerischen und finanziellen Aufwand in Kauf. Doch wenn die Heizung nicht richtig funktioniert, ist das ärgerlich. Ein Eigentümer hatte mit dem Heizungsbauer abgemacht, dass die neue Fußbodenheizung in der Lage sei, bei Außentemperaturen bis minus 16 Grad den Wohnraum auf 23 Grad Celsius zu erwärmen. Doch diese Leistung konnte auf Grund des Raumvolumens nicht erbracht werden. Das hätte nach Überzeugung des Oberlandesgerichts München (Az.: 9 U 2902/14) der Heizungsbauer erkennen und dem Bauherrn klar machen müssen. Er müsse die baulichen Gegebenheiten einbeziehen, weswegen hier ein Mangel seiner Arbeit vorliege.

Regelungen im Mietvertrag, wonach ein Teppichboden nach Beendigung des Mietverhältnisses bedarfsunabhängig erneuert werden muss, sind unwirksam. In diesem Fall hatte ein Eigentümer einen Teil der Kaution zurückbehalten, weil der Mieter vor seinem Auszug keinen neuen Teppichboden verlegt hatte. Das Amtsgericht Dortmund (Az.: 425 C 2787/14) betrachtete die Regelung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als unwirksam. Sie stelle wegen ihrer starren Formulierung eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. red

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