Wenn das Haustier die Regeln bricht

Ob Nachbars zu aktiver Rüde, ein Wellensittich im Koma oder ein kastriertes Meerschweinchen: Deutsche Richter müssen sich mit teilweise kuriosen Haustier-Streitigkeiten befassen. Hier einige Urteile.

 Katzen müssen in der Mietwohnung ihr Klo nutzen, sonst kann es für die Halter teuer werden. Foto: dpa

Katzen müssen in der Mietwohnung ihr Klo nutzen, sonst kann es für die Halter teuer werden. Foto: dpa

Foto: Uwe Anspach (ELI@S-Bildarchiv Saarbrücker Ze)

Es sind bei Weitem nicht nur kuriose Nachbarschafts-Streitigkeiten, die Deutschland Gerichte beschäftigen. Auch Auseinandersetzungen in Sachen Haustier landen immer wieder vor dem Kadi.
So wie der des Mischlingsrüden, der etwas zu intensiv Gefallen an der Rassehündin in Nachbars Garten fand. Die Eigentümerin der Hundedame zerrte den Besitzer des Rüden insbesondere deswegen vor Gericht, weil sie ihn zuvor mehrfach darum gebeten hat, auf den "steilen Hund" achtzugeben. 16 000 Euro verlangte sie dafür, dass sie nach der ungewollten Schwangerschaft eine Abtreibung durchführen ließ, in deren Verlauf bedauerlicherweise die Gebärmutter der "Vierbeinerin" entfernt werden musste. Damit platzte der Traum von der Hobbyzucht.
Der Traum von Tausenden Euro wiederum zerplatze vorm Landgericht Coburg . Das stellte zwar grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch fest - nach einem Vergleich musste sich die Frau jedoch zu einem Vergleich bewegen, sich mit 500 Euro zufriedenzugeben. (AZ: 11 O 185/13)
Katzen können ihre Halter in arge Verlegenheit bringen, wenn sie es mit der Nutzung des Katzenklos nicht so genau nehmen. So haben zwei Katzen eines Mieters im Bremer Raum über Jahre die Wohnung - trotz eines Katzenklos - an mehreren Stellen durch ihr "Revierverhalten" in Mitleidenschaft gezogen. Teppiche und Bodenbeläge waren danach bis ins Mauerwerk angegriffen. Beim Auszug verlangte der Vermieter, dass die fällige Renovierung zumindest zum Teil vom Mieter ersetzt wurde. Das ergebe sich unter anderem aus der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Haftung von Tierhaltern. Das Amtsgericht Bremen sah das ähnlich und sprach dem Wohnungseigentümer 1500 Euro Schadenersatz zu. Auf einem - sogar größeren - Teil blieb der Vermieter jedoch sitzen, weil der Boden bereits so alt gewesen ist, dass er ohnehin habe erneuert werden müssen. (AZ: 19 C 479/13)
Der Tod eines Meerschweinchens wiederum berechtigt nicht immer zu Schadenersatzansprüchen. Im konkreten Fall war die Eigentümerin des Nagers zwar sicher, dass der Tierarzt bei der Kastration einen Fehler gemacht hatte, doch die Richter des Amtsgerichts Hannover sahen den Tod elf Tage nach dem Eingriff nicht zwingend im Zusammenhang mit der Operation. Eine Entschädigungszahlung lehnten sie entsprechend ab. Schließlich könne es ja auch sein, dass die Halterin nach der Operation bei der "Nachbehandlung" zu Hause in Sachen Hygiene und Wundversorgung Fehler gemacht habe und darin der Grund für den Tod des Tieres liegen könne. (AZ: 565 C 11976/14)
Der Fall eines eher großen Haustiers beschäftigte das Oberlandesgericht Hamm. Das sprach einem Hufschmied Schadenersatz und Schmerzensgeld zu, nachdem ihn ein Pferd beim Beschlagen durch Austreten so schwer verletzt hatte, dass er seinen Beruf aufgeben musste. Die Richter sahen die gesetzliche Tierhalterhaftung in der Pflicht, obwohl es möglich war, dass der Schmied dem Pferd beim Beschlagen "Schmerzen zugefügt" und damit das Austreten selbst veranlasst haben könnte. Das jedoch konnte nicht bewiesen werden. (AZ: 14 U 19/14)
Ein Urteil ganz anderer Art fällte das Oberlandesgericht Düsseldorf im Falle eines übereifrigen Vogel-Halters. Der hatte das vorgeschriebene Höchsttempo auf dem Weg zum Tierarzt überschritten, weil sein Sittich "im Koma" auf dem Beifahrersitz lag. Die Richter waren aber überzeugt, dass auch bei einer Sittich-Notlage die Verkehrsregeln eingehalten werden müssen. (AZ: 2 Ss OWi 97/90)
Zahlreiche Urteile gibt es in der Frage, welche Tiere in Wohnungen überhaupt zulässig sind. Igel dürfen demnach in Mietwohnungen weder gepflegt noch vorübergehend gehalten werden. (AmG Berlin-Spandau, 12 C 133/14). Frettchen dagegen dürfen als Kleintiere in Mietwohnungen gehalten werden - aber nur im Käfig. (AmG Berlin-Neukölln, 2 C 340/11) Das gleiche gelte im Prinzip auch für Ratten. Jedoch könnten die bei Mitmietern Ekelgefühle hervorrufen - was ein Verbot seitens des Vermieters erlaube. (LG Essen, 1 S 497/90)

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