Wo Sex zur Ordnungswidrigkeit wird

Die große Freiheit auf dem Balkon? Von wegen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erstmals entschieden, dass Raucher unter Umständen einen Stundenplan einhalten müssen, damit andere Mitbewohner nicht belästigt werden (Az: V ZR 110/14). Was ist eigentlich erlaubt auf dem Balkon, welche weiteren Einschränkungen gibt es bereits? Hier eine Auswahl.

Sichtschutz: Der Mieter oder Eigentümer kann sein kleines Freiluft-Paradies so gestalten, wie er will - allerdings darf der Gesamteindruck des Hauses nicht gestört werden. Wer sich vor Blicken der Nachbarn schützen will, etwa bei gläserner Brüstung, kann zum Beispiel eine Bastmatte bis zu der Balkonbrüstung anbringen, sofern das farblich zur Fassade passt (Amtsgericht Köln, Az: 212 C 124/98). Ein Sichtschutz muss verschwinden, wenn es sich um eine "bauliche Veränderung" handelt (Landgericht Itzehoe, Az: 1 S (W) 1/07).
Antenne: Selbst bei vorhandenem Kabelanschluss kann der Mieter einen Anspruch haben, eine Satelliten-Schüssel auf dem Balkon zu installieren (Bundesgerichtshof, Az: VIII ZR 207/04). In diesem Fall ging es um eine mobile Antenne ohne feste Verbindung zum Gebäude. So würde das Eigentum des Vermieters laut Bundesgerichtshof kaum beeinträchtigt.
Grillen: Über kein anderes Balkon-Thema wird so viel gestritten. Dabei geht es weniger darum, ob überhaupt gegrillt werden darf, sondern vor allem wie oft. Das Amtsgericht Bonn etwa meinte, von April bis September sei ein Grillabend im Monat angemessen (Az: 6 C 545/96), also insgesamt sechs im Jahr. Das Oberlandesgericht München (Az: 2 Z BR 6/99) wollte nur fünf Mal im Jahr tolerieren. Das Oberlandesgericht Oldenburg wiederum beurteilte (Az: 13 U 53/02) vier Grillabende im Jahr noch als "sozialadäquat". Dreimal im Jahr oder sechs Stunden im Jahr dürfe auf der Terrasse gegrillt werden, befand andererseits das Landgericht Stuttgart (Az: 10 T 359/96) als hinnehmbar.
Party-Lärm: Für den Balkon gelten die allgemeinen Ruhevorschriften. Ab 22 Uhr muss Schluss sein mit Lärm, etwa von einer Party. Wer sich nicht daran hält, bekommt möglicherweise nicht nur Ärger mit dem Vermieter, sondern auch noch eine Geldbuße wegen Lärmbelästigung. Zu laut war es jedenfalls dann, wenn der Nachbar auch bei geschlossenen Fenstern nicht schlafen konnte (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az: 5 Ss Owi 475/89I).
Sex: Gegen oben ohne oder ganz ohne zu zweit auf dem Balkon ist im Prinzip nichts einzuwenden, sofern andere dadurch sich nicht gestört fühlen. Sonst droht ebenfalls eine Geldbuße. Denn: "Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen" (Paragraf 118 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten). Lautes Stöhnen und dabei ausgestoßene "Jippie"-Rufe können eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn darstellen (Amtsgericht Warendorf, Az: 5 C 414/97). Der Vermieter kann außerdem zur Abmahnung berechtigt sein, Fotos von dem Vorfall muss er allerdings herausgeben, (Amtsgericht Bonn, Az: 8C209/05).
Rauchen: Lange Zeit vertraten Richter die Meinung, der Balkon gehöre mit zur gemieteten Wohnung, daher sei auch hier das Rauchen erlaubt. So entschieden zum Beispiel die Amtsgerichte Bonn (Az: 6 C 510/98) und Wennigsen (Az: 9 C 156/01). Nachbarn, die durch aufsteigenden Rauch belästigt werden, hätten in der Regel keinen Unterlassungsanspruch. Anders sah das nun der Bundesgerichtshof: Zigarettenrauch von einem Nachbarbalkon sei eine schädliche Immission wie Lärm, Gerüche und Ruß. Sollte der Zigarettenrauch die Bagatellschwelle überschreiten, müssten die Interessen abgewogen werden. Dann biete sich an, das Balkon-Rauchen nur zu bestimmten Zeiten zu erlauben. Wie so ein Stundenplan aussehen könne, müsse ein Richter entscheiden. np

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort