Aus Sicht mancher Gerichte gelten Frettchen nicht als Kleintiere. Denn Kleintiere würden in geschlossenen Behältnissen gehalten, befand das Amtsgericht Berlin-Neukölln (Aktenzeichen: 2 C 340/11), wie die Zeitschrift «Das Grundeigentum» berichtet. Laufen Frettchen aber frei in der Wohnung herum, gilt diese Definition nicht mehr. Daher sei für die Haltung die Zustimmung des Vermieters erforderlich.
In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter drei Frettchen in seiner Wohnung gehalten. Der Vermieter störte sich daran. Da die Tiere frei herumlaufen, würden sie die Wohnung seiner Ansicht nach verschmutzen und die Holzdielen anfressen. Der Mieter erklärte, die Tiere würden zu 90 Prozent im Käfig gehalten. Die Holzdielen könnten sie aufgrund des verlegten Teppichs nicht beschädigen.
Die Richter gaben in diesem Fall jedoch dem Vermieter Recht. Da die Frettchen nicht ausschließlich im Käfig gehalten werden, handele es sich nicht um Kleintiere, befanden sie. Insofern sei die Zustimmung des Vermieters erforderlich gewesen, die in diesem Fall aber nie erteilt worden sei.
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