Baucontainer berechtigt Ladenbesitzer zur Mietminderung

Frankfurt/Main (dpa/tmn) · Lärm, Staub und Schmutz sind nicht gut für das Geschäft. Wird eine Baustelle in der Innenstadt errichtet, dürfen Ladenbesitzer ihre Miete mindern. Doch das muss im Verhältnis zu den Beeinträchtigungen stehen. Sonst kann sogar eine Kündigung drohen.

 Beeinträcht Baustellenlärm die Verkaufsatmosphäre, können Ladenbesitzer ihre Miete mindern. Foto: Stefan Sauer

Beeinträcht Baustellenlärm die Verkaufsatmosphäre, können Ladenbesitzer ihre Miete mindern. Foto: Stefan Sauer

Werden in der Nähe eines Geschäftes Baucontainer aufgestellt, kann das den Umsatz schmälern. Grundsätzlich muss der Mieter der Gewerbeflächen ein gewisses Geschäftsrisiko allein tragen.

Dennoch ist er berechtigt, die Miete zu mindern, wenn sich die Beeinträchtigung mittelbar auf die Nutzung der Räume auswirkt - das ist der Fall, wenn Baucontainer das Ladenfenster verdecken und Lärm die Verkaufsatmosphäre beeinträchtigt. Das entschieden die Richter des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main (Az.: 2 U 174/14), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 20/2015) berichtet.

Im konkreten Fall haben die Beklagten Gewerberäume in Innenstadtlage gemietet, um dort eine Galerie und ein Reisebüro zu betreiben. Wenige Monate später richtete die Stadt in unmittelbarer Nähe des Geschäftes eine Großbaustelle ein: Zahlreiche Baucontainer wurden schräg gegenüber des Geschäftes auf einem Parkplatz aufgestellt.

Lärm und ein erhöhtes Verkehrsaufkommen waren die Folge. Als die Laufkundschaft ausblieb und der Umsatz zurückging, minderten die Mieter die monatlichen Zahlungen an den Vermieter um 30 Prozent. Der Vermieter kündigte darauf den Mietern. Eine Klage auf Räumung und Herausgabe der Mieträume folgte.

Zu Recht: Nach Auffassung der Richter war die Höhe der Minderung nicht angemessen. Denn die Beeinträchtigung, die durch das Aufstellen der Container entstanden ist, habe in diesem Fall nur mittelbar auf den Laden Auswirkungen. Eine Entschädigung von eventuellen Umsatzeinbußen sei nicht notwendig, denn eventuelle Ertragsrisiken eines Geschäftsbetriebes muss der Mieter allein tragen.

Auch die fristlose Kündigung der Klägerin sei berechtigt, da der Mietrückstand insgesamt 3,4 Monatsmieten betrug. Generell sei in diesem Fall nur eine Minderung von rund 15 Prozent des Mietzinses angebracht.

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