Grundstücksteilung: Wann Mieter ein Vorkaufsrecht haben

Karlsruhe (dpa/tmn) · Soll eine gemietete Grundstücksfläche verkauft werden, lohnt es sich für Mieter womöglich, diese selbst zu erwerben. Ist eine Teilung vorgesehen, hat er unter bestimmten Umständen auch ein Vorkaufsrecht.

 Soll ein Grundstück geteilt und verkauft werden, hat ein Mieter unter Umständen ein Vorkaufsrecht. Foto: Franziska Gabbert

Soll ein Grundstück geteilt und verkauft werden, hat ein Mieter unter Umständen ein Vorkaufsrecht. Foto: Franziska Gabbert

Wenn ein Grundstück real geteilt und veräußert werden soll, hat der Mieter unter Umständen ein Vorkaufsrecht für eine einzelne Teilfläche. Dafür gelten folgende Voraussetzungen.

Zum einen muss sich der Käufer vertraglich dazu verpflichten, dass er nach dem Erwerb die Realteilung übernimmt. Zum anderen müssen die Einzelflächen im Kaufvertrag bereits hinreichend bestimmt worden sein beziehungsweise wenigstens bestimmbar sein, entschied der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 61/15), wie die Zeitschrift „NJW-Spezial“ (Heft 18/2016) berichtet.

Die angemietete Fläche und das später vermessene Teilstück des gesamten Grundstücks müssen jedoch nicht vollständig identisch sein. Das bedeutet: Geringe Abweichungen beeinträchtigen das Vorkaufsrecht des Mieters nicht. Die genutzte Fläche beziehungsweise der bebaute Teil sollte jedoch annähernd mit der später geteilten Fläche übereinstimmen. Weichen beide Flächen vollständig voneinander ab, besteht kein Vorkaufsrecht.

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