Trotz Aufkleber: Einwurf von Anzeigenblättern erlaubt

Frankfurt/Main (dpa/tmn) · Werbepost kann den Briefkasten schnell zum Überlaufen bringen. Um das zu verhindern, machen viele durch einen Aufkleber unmissverständlich klar, dass sie keine Werbung wünschen. Doch Anzeigenblätter dürfen trotzdem eingeworfen werden, wie ein Urteil zeigt.

 Ein Aufkleber gegen Werbesendungen erlaubt Austrägern immer noch, kostenlose Anzeigenblätter mit redaktionellem Teil in den Briefkasten zu werfen. Foto: Andrea Warnecke

Ein Aufkleber gegen Werbesendungen erlaubt Austrägern immer noch, kostenlose Anzeigenblätter mit redaktionellem Teil in den Briefkasten zu werfen. Foto: Andrea Warnecke

Der Aufkleber „Keine Werbung einwerfen“ auf dem Briefkasten reicht nicht in allen Fällen aus: Sobald ein kostenloses Anzeigenblatt auch einen redaktionellen Teil hat, dürfen sie trotzdem eingeworfen werden.

Abhilfe sorge aber ein besonderer Hinweis auf die Unerwünschtheit genau einer solchen Publikation am Briefkasten. Oder man informiere die Redaktion direkt, raten die Verbraucherschützer. Das erklärt die Verbraucherzentrale Hessen und verweist auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: I ZR 158/11).

Grundsätzlich sind Aufkleber mit Botschaften wie „Keine Werbung einwerfen“, die gut sichtbar am Briefkasten oder an der Haustür angebracht sind, aber hilfreich. Handzettel oder Wurfsendungen von Firmen dürfen dann nicht abgegeben werden. Dazu hat der Bundesgerichtshof ebenfalls geurteilt (Az.: VI ZR 182/88). Das bedeutet: Man kann eine Firma verklagen, die dies missachtet.

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