Verträge und Fristen: Darauf müssen Immobilienkäufer achten

Bremen (dpa/tmn) · Wer vermietete Immobilien kauft, kann Mietern nicht einfach kündigen oder die Miete beliebig erhöhen. Dafür gibt es klare Regeln. Was müssen angehende Immobilienbesitzer wissen?

 Wer eine von Mietern bewohnte Immobilie kauft, übernimmt auch die bestehenden Mietverhältnisse. Foto: Markus Scholz

Wer eine von Mietern bewohnte Immobilie kauft, übernimmt auch die bestehenden Mietverhältnisse. Foto: Markus Scholz

Der Kauf von Immobilien ist wegen der niedrigen Zinsen derzeit für viele attraktiv. Gerade vermietete Wohnungen und Häuser sind besonders günstig, erläutert die Bremer Notarkammer. Doch der Kauf vermieteter Immobilien ist nicht ohne Risiko. Bestehende Mietverträge sollten genau geprüft werden. Das müssen künftige Wohnungs- und Hausbesitzer bedenken:

Mietverträge gelten weiter: Das bestehende Mietverhältnis wird beim Kauf übernommen. Günstige Mieten lassen sich deshalb nicht beliebig erhöhen. Hier greift die Kappungsgrenze: Mehr als 20 Prozent Erhöhung sind innerhalb von drei Jahren nicht drin, so die Notarkammer. Das gilt auch, wenn die Miete nach Anhebung weiterhin unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.

Eigenbedarf unterliegt Fristen: Bestehende Mietverträge können nicht ohne weiteres gekündigt werden, wenn das Haus oder die Wohnung selbst genutzt oder an nahe Verwandte vergeben werden soll. In diesem Fall gelten mitunter lange Kündigungsfristen, mahnt die Notarkammer. Bei fünf Jahren Mietdauer beträgt die Frist sechs Monate, ab acht Jahren sogar neun Monate.

Mietwohnung wird Eigentum: Wird eine Mietwohnung zu einer Eigentumswohnung, gelten nach dem Kauf der Immobilie besondere Fristen. Eine Kündigung des Mieters wegen Eigenbedarfs ist in dem Fall erst nach drei Jahren möglich (§ 577 BGB). Die Frist kann in Gemeinden mit einer prekären Wohnungssituation sogar bis zu zehn Jahre gelten.

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