Wie Mieter den Gasanbieter wechseln können

Berlin (dpa/tmn) · Der Grundversorger für Gas ist oft vergleichsweise teuer. Dennoch wechseln viele den Anbieter nicht. Manche würden gerne, können aber nicht - etwa Mieter, die mit dem Lieferanten teilweise keinen eigenen Vertrag abschließen dürfen. Was können sie unternehmen?

 Verfügt ein Mietshaus über eine Gas-Zentralheizung, hat oft der Vermieter den Vertrag mit dem Versorger abgeschlossen. Doch Mieter können ihn von einem Anbieterwechsel überzeugen. Foto: Oliver Berg

Verfügt ein Mietshaus über eine Gas-Zentralheizung, hat oft der Vermieter den Vertrag mit dem Versorger abgeschlossen. Doch Mieter können ihn von einem Anbieterwechsel überzeugen. Foto: Oliver Berg

Bei Etagenheizungen und Gas-Anschlüssen in der Wohnung gilt: Mieter können ihren Gas-Lieferanten meist frei wählen. Doch befindet sich in einem Mietshaus die Zentralheizung im Keller, schließt in der Regel der Vermieter den Vertrag mit dem Gas-Anbieter ab.

„Der Mieter hat in einem solchen Fall meist keine rechtlichen Möglichkeiten, den Vermieter zu einem Wechsel zu zwingen“, sagt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund. So bleibt Mietern nur eine Chance: Sie überzeugen ihren Vermieter mit guten Argumenten.

Alle entlasten: Der Vermieter verdient nur an der Grundmiete. Die Nebenkosten muss er in der Betriebskostenabrechnung exakt erheben. Somit sollte es auch in seinem Interesse sein, die Kosten gering zu halten. Bei einem Wechsel entstehen ihm keine Nachteile, er kann aber alle Mieter entlasten.

Attraktivität steigern: Durch einen Wechsel kann er sparen. Besonders für Eigentümer von mehreren Wohnungen in einem Mietshaus interessant: Denn Mieter freuen sich über günstige Nebenkosten - die Wohnung wird dadurch für zukünftige, aber auch für derzeitige Mieter attraktiver.

Keine Arbeit: In der Regel übernimmt der neue Gas-Anbieter die Kündigung. Für den Vermieter ist der Wechsel also unkompliziert.

Fair bleiben: Grundsätzlich besteht das Gebot der Wirtschaftlichkeit - der Vermieter darf demnach auf seinen Mieter keine überhöhten Nebenkosten umlegen, erklärt Happ. Sollte der Vermieter etwa einen Tarif haben, der doppelt so teurer wie Angebote der Konkurrenz ist, müsste er den Vertrag kündigen.

Die Verbraucherzentralen haben zu dem Thema einen Musterbrief vorbereitet. Diesen können Mieter für ihre Überzeugungsarbeit nutzen. Gegebenenfalls müssen sie dann aber - je nach Verhältnis zum Vermieter - den Ton noch anpassen.

Grundsätzlich muss der Vermieter die Kosten in der Betriebskosten-Abrechnung genau aufschlüsseln - den Anbieter muss er dabei nicht nennen, erklärt Happ. Der Mieter hat jedoch das Recht, entsprechende Belege einzusehen. Anhand der Rechnungen kann er den Anbieter ermitteln. Günstige Tarife kann er dann seinem Vermieter weiter leiten.

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