Ablösevereinbarungen können unwirksam werden

Berlin (dpa/tmn) · Beim Einzug in eine neue Wohnung werden oft Abschläge verlangt, zum Beispiel für die Küchenzeile oder das Hochbett. Doch nicht jede Forderung ist gültig.

 Der Vormieter kann für seine Küche einen Abschlag verlangen. Der Preis sollte allerdings verhältnismäßig sein. Foto: Andrea Warnecke

Der Vormieter kann für seine Küche einen Abschlag verlangen. Der Preis sollte allerdings verhältnismäßig sein. Foto: Andrea Warnecke

Ablösevereinbarungen für übernommene Einrichtungsgegenstände können unwirksam werden. Sie greifen zum Beispiel im sozialen Wohnungsbau nur, wenn sie vom zuständigen Amt auch genehmigt wurden. In allen übrigen Fällen dürfen Vermieter oder Vormieter nicht zu viel Geld verlangen.

Steht der zu leistende Betrag in einem auffälligen Missverhältnis zum aktuellen Wert des Einrichtungsgegenstandes, ist die Vereinbarung hinfällig. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Wert des Gegenstandes um 50 Prozent oder mehr überschritten wird. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Ablösevereinbarungen werden zudem in der Regel an das Zustandekommen des Mietvertrages geknüpft. Kommt es zu keinem Vertragsschluss zwischen Mieter und Vermieter, wird in diesen Fällen auch die Ablösevereinbarung unwirksam.

Grundsätzlich unwirksam sind Abstandszahlungen, bei denen der Nachmieter ein Entgelt dafür bezahlen soll, dass der bisherige Mieter auszieht. Ausgenommen hiervon sind lediglich Kosten, die dem Vormieter aufgrund des Auszugs nachweislich entstehen, wie die Kosten eines Umzugsunternehmens oder die für die geschuldeten Schönheitsreparaturen.

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