Fläche der Dachgeschosswohnung richtig ermitteln

Berlin (dpa/tmn) · Wie groß eine Dachgeschosswohnung tatsächlich ist, ist nicht leicht zu beantworten. Entscheidend ist, nach welchen Kriterien die Wohnflächen ermittelt werden müssen, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin.

 Auf die Berechnung kommt es an: Mieter und Vermieter einer Dachgeschosswohnung können zum Beispiel vereinbaren, dass die Grundfläche der Dachterrasse voll angerechnet wird. Foto: Kai Remmers

Auf die Berechnung kommt es an: Mieter und Vermieter einer Dachgeschosswohnung können zum Beispiel vereinbaren, dass die Grundfläche der Dachterrasse voll angerechnet wird. Foto: Kai Remmers

Wurde der Mietvertrag vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossen, gilt die sogenannte II. Berechnungsverordnung. Bei Vertragsabschlüssen ab dem 1. Januar 2004 ist die Wohnflächenverordnung maßgeblich.

Die Vorschriften dieser beiden Verordnungen unterscheiden sich nur geringfügig. Praktisch wirken sie sich nur bei der Berechnung der Balkon- oder Terrassenflächen aus. Sie werden heute mit einem Viertel ihrer Fläche berücksichtigt, höchstens zur Hälfte. Vor 2004 wurden sie in der Regel mit der Hälfte berücksichtigt.

Bei der Ermittlung der eigentlichen Wohnfläche werden auf jeden Fall die Grundflächen voll angerechnet. Bei Wandschrägen in Dachgeschosswohnungen zählen aber Raumteile mit einer Höhe von weniger als einem Meter nicht mit. Raumteile zwischen einem und zwei Metern Höhe zählen zur Hälfte mit. Erst ab zwei Metern werden die Raumteile bei der Fläche ganz angerechnet.

Allerdings können Mieter und Vermieter auch Abweichendes vereinbaren, zum Beispiel dass die Grundfläche einer Dachterrasse vollständig berücksichtigt und ein Galeriegeschoss in einer Maisonettewohnung auch voll angerechnet wird. Das Gleiche gilt, wenn eine bestimmte Anrechnung von Flächen am Wohnort der Vertragspartner üblich ist, wenn zum Beispiel Balkonflächen immer zur Hälfte angerechnet werden.

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