Heizungsgeräusche gelten als Mangel

Berlin (dpa/tmn) · Nervtötendes Klopfen oder Knacken aus der Heizung lässt sich oft einfach durch Entlüften beheben. Ist das nicht der Fall, muss sich der Vermieter um den Mangel kümmern. Bis er behoben ist, kann die Miete mitunter gemindert werden.

 Wenn es aus der Heizung klopft und knackt und einfaches Entlüften nicht hilft, muss der Vermieter den Mangel beheben. Andernfalls kann der Bewohner womöglich seine Miete mindern. Foto: Jens Büttner

Wenn es aus der Heizung klopft und knackt und einfaches Entlüften nicht hilft, muss der Vermieter den Mangel beheben. Andernfalls kann der Bewohner womöglich seine Miete mindern. Foto: Jens Büttner

Regelmäßige Klopfgeräusche oder ständiges Rauschen und Knacken in der Heizung sind Mängel. Das bedeutet: Der Vermieter muss die Mängel abstellen und beseitigen, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB).

Unter Umständen kann der Mieter, solange es klopft und knackt, auch die Miete mindern. Mitunter reicht es bei Heizungsgeräuschen aber schon aus, wenn die Heizung beispielsweise zum Beginn der Heizperiode entlüftet wird. Das kann der Mieter selbst übernehmen.

Treten Geräusche der Heizung trotzdem weiter auf, muss der Vermieter, nachdem er über das Problem informiert wurde, Handwerker bestellen. Deren Aufgabe ist es, die Ursache der Geräusche zu finden und zu beseitigen. Dabei kommt es nicht nur auf die konkrete Lautstärke der Klopfgeräusche an.

Deutliche, unterschiedlich laute Klopfgeräusche, von mehr oder weniger langen Pausen unterbrochen, wirken insbesondere bei Heizkörpern im Schlafzimmer als äußerst störend, so dass der Vermieter verpflichtet ist, den Mangel zu beseitigen, befand das Amtsgericht Hamburg (Az.: 47 C 2816/86). Bis dies geschehen ist, kann der Mieter die Miete mindern.

Das Landgericht Mannheim ging von einer Minderungsquote von 75 Prozent des auf das Schlafzimmer entfallenden Quadratmeterzinses aus (Az.: 4 S 95/77). Das Landgericht Darmstadt billigte den Mietern bei Klopfgeräuschen, die insbesondere nachts und in den frühen Morgenstunden auftraten, neben der Mietminderung auch das Recht zur fristlosen Kündigung zu, nachdem der Mangel trotz Fristsetzung des Mieters und einem vergeblichen Reparaturversuch nicht abgestellt wurde (Az.: 7 S 131/78).

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort