Maklerprovision muss Auftraggeber zahlen

Berlin (dpa/tmn) · Makler müssen sich bei der Wohnungsvermittlung nach dem Bestellerprinzip richten. Das regelt klar, dass die Provision vom Vermieter bezahlt wird. Doch was gilt, wenn der Mieter einen Maklervertrag mit Provisionsvereinbarung unterschrieben hat?

 Die Freude über eine neue Wohnung kann schnell vergehen, wenn es Streit um die Provisionszahlung für den Maklern gibt. Foto: Monique Wüstenhagen/dpa-tmn/dpa

Die Freude über eine neue Wohnung kann schnell vergehen, wenn es Streit um die Provisionszahlung für den Maklern gibt. Foto: Monique Wüstenhagen/dpa-tmn/dpa

Bei der Wohnungsvermittlung gilt seit Mitte 2015 das so genannte Bestellerprinzip. Daran ändert sich auch nichts, wenn ein Mieter zum Beispiel während der Wohnungsbesichtigung einen Maklervertrag unterschreibt.

Das Bestellerprinzip bedeutet: Die Maklerprovision zahlt derjenige, der den Makler beauftragt hat, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB). Das ist in der Regel der Vermieter.

Das Amtsgericht Freiburg entschied in einem Fall, der Makler habe keinen Anspruch auf eine vereinbarte Provision in Höhe von 1500 Euro - obwohl der wohnungssuchende Mieter einen Maklervertrag mit Provisionsvereinbarung unterschrieben hatte (Az.: 5 C 1869/16). Denn der Vertrag verstoße gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz.

Danach dürfe ein Makler von Wohnungssuchenden für die Vermittlung eines Mietvertrags nur dann eine Provision fordern, wenn er in ihrem Auftrag beim Vermieter anfragt. Das heißt: Nur wenn der Makler nach der Auftragserteilung mit der Wohnungssuche für den Mieter beginnt, kann er von ihm Geld fordern - nicht aber, wenn er beim Abschluss des Vertrages mit dem Mieter längst den Auftrag des Vermieters in der Tasche hatte, für die Wohnung einen Mieter zu suchen.

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