Mieter trägt nicht immer Kosten für anwaltliche Abmahnung

Berlin (dpa/tmn) · Vermieter können die Kosten für einen Rechtsanwalt an Mieter weiterreichen, wenn die Mieter ihre Pflichten verletzen. Doch in einfachen Fällen kann es unverhältnismäßig sein, gleich einen Anwalt loszuschicken. Die Kosten muss der Mieter dann nicht tragen.

Mieter müssen ihre vertraglichen Pflichten erfüllen. Tun sie dies nicht, kann der Vermieter sie abmahnen und ihnen die Rechtsanwaltskosten in Rechnung stellen.

Allerdings gibt es Fälle, in denen Mieter diese Kosten nicht tragen müssen, wie eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte zeigt (Az.: 9 C 406/16). In einfach gelagerten Fällen sollte der Vermieter vorher gut abwägen, ob anwaltliche Hilfe wirklich nötig ist, berichtet die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 16/2017) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin.

In dem verhandelten Fall hatte der Mieter einen elektrischen Heizlüfter im Badezimmer montiert. Allerdings war dies laut Mietvertrag verboten, da wegen der Gasheizung die Gefahr bestand, dass es zu einer Kohlenmonoxidvergiftung kommt. Der Mieter teilte seiner Hausverwaltung mit, dass er den Heizlüfter aufgestellt hatte. Zwei Tage später schickte der Anwalt der Hausverwaltung eine Unterlassungsaufforderung. Zudem sollte der Mieter die Anwaltskosten tragen. Das allerdings war ihm zu viel.

Vor Gericht konnte sich die Hausverwaltung nicht durchsetzen: Die sofortige Beauftragung eines Anwalts sei in diesem Fall unverhältnismäßig gewesen. Eine einfache Abmahnung hätte gereicht, zumal der Mieter einsichtig sei. Seine Erklärung, er habe von der Gesundheitsgefahr nicht gewusst, sei glaubhaft. In einem derart einfach gelagerten Fall müsse ein Mieter nicht ohne Vorwarnung mit erheblichen Rechtsanwaltskosten rechnen.

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