WG darf einzelne Mitglieder austauschen

Berlin (dpa/tmn) · Beim Wechsel eines WG-Bewohners ist es wichtig, was genau mit dem Vermieter vorher geregelt wurde ist. Ist die Wohngemeinschaft auch als solche gekennzeichnet, darf der Vermieter nur in Ausnahmefällen sein Veto gegen einen Mieter-Tausch einlegen.

 In einer Wohngemeinschaft kann es zu Diskussionen kommen. Im schlimmsten Falle zieht eines der WG-Mitglieder aus und wird durch einen Bewohner ersetzt. Foto: Jens Kalaene

In einer Wohngemeinschaft kann es zu Diskussionen kommen. Im schlimmsten Falle zieht eines der WG-Mitglieder aus und wird durch einen Bewohner ersetzt. Foto: Jens Kalaene

Wird eine Wohnung ausdrücklich an eine WG vermietet, hat sie das Recht, einzelne Mitbewohner auszuwechseln. Darauf weist der Deutsche Mieterbund hin. Der Vermieter muss es dann akzeptieren, wenn ein Mitglied ausscheidet und einer neuer Mitbewohner in die WG aufgenommen wird.

Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin (Az.: 65 S 314/15) ist hierzu keine ausdrückliche Genehmigung des Vermieters erforderlich. Es genüge, wenn dem Vermieter die Wechselabsicht angezeigt wird. Er könne nur in Ausnahmefällen widersprechen - zum Beispiel, wenn in der Person des neuen Mieters ein wichtiger Grund vorliegt. Die fehlende Zahlungsfähigkeit des neuen Mieters im Vergleich zum ausscheidenden Mieter könne ein derartiger Grund sein.

Beim Abschluss des Mietvertrags sollte daher vermerkt werden, dass eine Wohngemeinschaft einzieht, empfiehlt der Deutsche Mieterbund. Wenn der Vermieter nicht weiß, dass es sich bei seinen Mietern um eine WG handelt, gilt der Grundsatz: Mehrere Mieter, die zusammen einen Mietvertrag abschließen, können auch nur gemeinsam kündigen.

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