Wohngemeinschaft und Mieterwechsel: Alles rund ums Kündigen

Berlin (dpa/tmn) · Mit anderen Menschen eine Wohngemeinschaft gründen, ist eine tolle Sache. Rein rechtlich ist es aber eine komplizierte Sache. Was bei der Gründung und Kündigung zu beachten ist, erklärt der Deutsche Mieterbund.

Mieterwechsel bei einer Wohngemeinschaft können kompliziert sein. Hat nur ein Mieter den Mietvertrag mit dem Vermieter unterschrieben, ist er alleiniger Hauptmieter. Will er eine Wohngemeinschaft gründen, muss er mit seinen Mitbewohnern Untermietverträge abschließen.

Das bedeutet: Kündigt der Hauptmieter das Mietverhältnis, ist das gleichzeitig das Aus für die Wohngemeinschaft. Will ein Untermieter ausziehen, muss er gegenüber dem Hauptmieter kündigen. Der kann einen neuen Untermieter suchen, muss den Vermieter hierüber informieren, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB).

Mieten mehrere Mieter zusammen eine Wohnung an, können sie laut Mieterbund das Mietverhältnis auch nur gemeinsam kündigen. In diesem Fall gilt also: Alle Mieter müssen die Kündigung unterschreiben.

Anders ist die Lage, wenn im Mietvertrag ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Wohnung an eine Wohngemeinschaft vermietet wird und damit feststeht, dass Mieterwechsel vorprogrammiert sind. Dann können die Mieter der Wohngemeinschaft vom Vermieter die Zustimmung zum Austausch eines Mieters in der WG verlangen.

Allerdings besteht der Anspruch auf Zustimmung zum Mieterwechsel nicht, wenn aus Sicht des Vermieters nachvollziehbare und gewichtige Gründe gegen einen Mieterwechsel sprechen. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin (Az.: 18 S 112/16) ist die mangelnde Bonität oder Solvenz des potenziellen neuen Mieters ein solcher wichtiger Grund. Dabei dürfen aber an die Solvenz des neuen Mieters keine höheren Anforderungen gestellt werden als an die des ausscheidenden Mieters zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

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