Den Sportplatz gibt es nicht zurück

Jahrelang hat die Gemeinde Oberweis vor Gericht um "ihren" Sportplatz gekämpft. Einen Kampf, den sie nun in oberster Instanz verloren hat. Denn auch das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass Oberweis kein Recht darauf hat, die einst der VG übertragene Anlage zurückzubekommen. Revision ausgeschlossen.

Oberweis/Leipzig. Um etwas zurückzubekommen, das ihr einst gehörte, hat sich die Ortsgemeinde Oberweis in den vergangenen Jahren durch sämtliche Instanzen geklagt - und verloren.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat vor wenigen Tagen entschieden, dass eine Revision des Falles nicht zulässig ist. Mit diesem Beschluss hat der jahrelange Rechtsstreit um Camping- und Sportplatz in Oberweis seinen Höhepunkt erreicht.

Um zu verstehen, worum es dabei ging, hier ein Blick auf die Vorgeschichte: 1975 gingen Camping- wie Sportplatz von der Orts- auf die Verbandsgemeinde (VG) über. Der Campingplatz wurde verpachtet. Inmitten dieses Platzes, der inzwischen fünf Sterne und zahlreiche Auszeichnungen besitzt, liegt der Oberweiser Sportplatz und gleich daneben das Freibad, das für ein dickes Minus in der VG-Kasse sorgt. Also schmiedete die VG einen Plan: Der Campingplatz sollte an den Pächter verkauft werden.

Falls er den teuren Betrieb des Schwimmbades übernähme, sollte er die Option erhalten, auch den Sportplatz zu kaufen. VG und Pächter waren zufrieden.

Nur die Gemeinde Oberweis nicht. Denn sie hätte sich einen neuen Sportplatz bauen müssen, Kosten: rund 900 000 Euro, ohne Grunderwerb und Zuwege. Die VG hätte ihr jedoch nur 150 000 Euro für den alten Sportplatz bezahlt. Oberweis wehrte sich und forderte den Komplex mit der Begründung zurück, Camping- und Sportplatz seien 1975 rechtswidrig übernommen worden.

Oberverwaltungsgericht hatte im Winter entschieden



Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hatte vergangenen Winter entschieden, dass weder Sport- noch Campingplatz an die Gemeinde zurückgehen. Die Begründung: Egal, ob die Übertragung 1975 rechtswidrig war oder nicht - nach mehr als 30 Jahren sei die Angelegenheit verjährt.

Diesem Urteil hat sich nun auch das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen.

Darüber hinaus heißt es in dem Beschluss, dass kein Recht auf Rückübertragung bestehe und die Übertragung damals gerechtfertigt gewesen sei: Denn anders als in anderen Ländern habe man Kleingemeinden in Rheinland-Pfalz 1975 nicht aufgelöst, sondern zu Ortsgemeinden gemacht, die ihre Aufgaben zusammen mit den Verbandsgemeinden erbringen. In Konsequenz erscheine es vertretbar, der VG Aufgaben zuzuweisen, die nicht nur für die Einwohner des einen, sondern für die mehrerer Orte wichtig seien. Bei der Freizeitanlage in Oberweis sei dies der Fall.

Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ist der Rechtsweg nun zu Ende - es sei denn, die Oberweiser entscheiden sich, vors Verfassungsgericht zu ziehen.

Noch ist völlig ungewiss, wie es weitergeht.

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