Eifeler Maurer muss drei Jahre ins Gefängnis

Trier · Das Landgericht Trier hat einen Eifeler wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu einer Strafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Taten liegen sechs Jahre zurück. Während des Prozesses ist es mehrfach zu Verzögerungen gekommen.

Ruhig und gelassen sitzt er auf der Anklagebank. Bevor sich das Gericht zur Urteilsfindung zurückzieht, gibt ihm die Vorsitzende Richterin Petra Schmitz ein letztes Mal die Möglichkeit, etwas zu sagen. Doch er schüttelt nur den Kopf. Kaum jemand im Gerichtssaal wird etwas anderes erwartet haben. Der Angeklagte hat während des gesamten Prozesses geschwiegen. Auch bei der Urteilsverkündung zeigt er kaum eine Regung. Das Gericht verurteilt den Eifeler zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Um die Verfahrensverzögerungen (siehe Extra) auszugleichen, erklärt das Gericht gemäß einer Vorgabe des Bundesgerichtshofs einen Teil der Strafe - die neun Monate - als bereits vollstreckt. Demnach muss der Eifeler für drei Jahre ins Gefängnis. Das Landgericht Trier sieht es als erwiesen an, dass der Angeklagte im Frühjahr 2006 seine damalige Freundin zwei Mal in der gemeinsamen Wohnung eingesperrt und vergewaltigt hat. "Die Schuld des Angeklagten steht außer Zweifel", erklärt Schmitz. Die Staatsanwaltschaft hat eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren gefordert. Verteidiger Christian Peters hat im Laufe des fünf Monate langen Prozesses vergeblich für einen Freispruch gekämpft. In seinem Plädoyer thematisiert er neben der langen Verfahrensdauer auch das ambivalente Verhalten des Opfers. Ambivalentes Verhalten Zwischen den beiden Vergewaltigungen soll es nämlich auch zu einvernehmlichem sexuellen Kontakt zwischen dem Angeklagten und dem Opfer gekommen sein. Auch soll die Frau dem Angeklagten verlockende Angebote per SMS geschickt haben. Sie hat ihm Sex dafür versprochen, dass er die Kündigung für die gemeinsam angemietete Wohnung unterschreibt. Peters äußert daher "erhebliche Bedenken" bezüglich der Glaubwürdigkeit des Opfers. Beweisaufnahme stützt Aussage Professor Burkhard Schade hat an einem früheren Prozesstag in seinem Gutachten ausführlich dargelegt, wieso die Angaben des Opfers seiner Meinung nach der Wahrheit entsprechen. So sei beispielsweise kein Motiv wie Rache erkennbar, vielmehr sei sich die junge Frau auch ihres eigenen Fehlverhaltens bewusst. Diese Einschätzung teilt Staatsanwalt Stéphane Parent: "Die Verteidigung hat immer wieder angeführt, dass ein solch ambivalentes Verhalten für ein Opfer undenkbar sei. Aber dann verwechselt sie die eigenen Moralvorstellungen mit einer Glaubwürdigkeitsprüfung." Dem schließt sich die Vertreterin der Nebenklägerin Ruth Streit-Stifano Espósito an: "Meine Mandantin ist kein Racheengel." Ein widersprüchliches Verhalten mache das menschliche Leben nun mal aus, gerade das spreche für den Wahrheitsgehalt der Aussagen, erklärt sie. Das Gericht ist zu dem Resultat gekommen, dass das Ergebnis der Beweisaufnahme die Aussagen des Opfers stützt. Ein entscheidender Faktor sei auch gewesen, dass die Frau die Tat nicht anzeigen wollte. Dazu soll es erst gekommen sein, als der Angeklagte auf dem Bitburger Bierfest eine brennende Zigarette auf ihrer Wange ausgedrückt hat. Schmitz: "Hätte der Angeklagte sie nicht auch in der Öffentlichkeit angegriffen, hätte sie vermutlich geschwiegen." Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Extra: Länge des Verfahrens


Zwischen der Tat und dem gestrigen Urteil liegen mehr als sechs Jahre. Ende März 2006 sind die Vorfälle, die sich in den drei Monaten zuvor ereignet haben sollen, angezeigt worden. Die Hauptverhandlung am Landgericht Trier hat jedoch erst im November 2011 begonnen. Grund für die Verzögerung des Verfahrens ist nach Angaben des Landgerichts unter anderem, dass das Gutachten über die Glaubwürdigkeit des Opfers verspätet, nämlich erst im Jahr 2008, erstellt worden ist. Zum Verzug kam es aber auch während des Prozesses, zum einen aufgrund der Erkrankung einer Zeugin, zum anderen, weil der Verteidiger kurz vor Abschluss der Beweisaufnahme zwei Befangenheitsanträge gestellt hatte. eib

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