Gericht stoppt Kreisel

BURBACH/NEUSTRASSBURG. (har) Der Bau eines Verkehrskreisels in Neustraßburg kommt nicht so richtig in Gang. Grund dafür ist ein Betretungsverbot für ein Grundstück, auf dem ein Regenrückhaltebecken entstehen soll.

Erst vor wenigen Tagen war Spatenstich für den Bau eines Kreisels in Neustraßburg. Dieser Kreisverkehr soll die gefährliche Kreuzungssituation im Burbacher Ortsteil entschärfen (der TV berichtete). Die Landesstraßen 32 und 33 treffen dort aufeinander. Inzwischen ist es auf der Baustelle wieder ruhig geworden. Grund dafür ist ein Betretungs- und Benutzungsverbot für ein Grundstück, auf dem ein Regenrückhaltebecken gebaut werden soll. Dieses Verbot hat vor wenigen Tagen ein Landwirt beim Amtsgericht Bitburg erwirkt.Verwaltung legt Rechtsmittel ein

Der bei Gericht vorstellig gewordene Mann ist aber nicht Besitzer des Grundstücks. "Eigentümer des Geländes ist die Ortsgemeinde Burbach", sagte Bernd Spindler, Bürgermeister der Verbandsgemeinde (VG) Kyllburg, auf Anfrage dem TV. Der nun vor Gericht gezogene Neustraßburger ist oder war - je nach Rechtsauffassung - Pächter des Grundstücks, dass die Ortsgemeinde erworben hatte und der Verbandsgemeinde zur Verfügung stellte. Gegen die per Gerichtsvollzieher der Verwaltung in Kyllburg zugestellte einstweilige Verfügung hat die VG Rechtsmittel eingelegt, teilte Bürgermeister Spindler mit. Ebenfalls beim Amtsgericht Bitburg soll die Aufhebung der Verfügung erwirkt werden. Der Bürgermeister rechnet damit, dass dies innerhalb kurzer Zeit geschehen werde. Bei der vorläufigen Gerichtsentscheidung für einen solchen Baustopp gilt der juristische Grundsatz, dass die vom Antragsteller behaupteten Tatsachen nicht bewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden müssen. Nach Spindlers Worten würde eine länger dauernde juristische Auseinandersetzung den Zeitplan für das 1,5 Millionen-Projekt - an dem der Landesbetrieb Straßen und Verkehr, die VG Kyllburg sowie die Ortsgemeinde Burbach beteiligt sind - durcheinander bringen. Dadurch entstehende Kosten würden unter Umständen als Schadensersatz beim Urheber der Verfügung geltend gemacht, sagte Spindler.

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