Neue Satzung, neue Nummern

BITBURG. Viel Arbeit für die Gemeinderäte der Verbandsgemeinde Bitburg-Land: In 51 Sitzungen sollten und sollen neue Satzungen für die Nummerierung von Straßen und eine Änderung bei den Friedhofsgebühren beschlossen werden.

 Die VG Bitburg-Land möchte die Satzungen für Friedhofsgebühren, hier der Friedhof in Metterich, und die Nummerierung der Häuser in Neubaugebieten ändern. TV-Foto: Archiv/Harald Jansen

Die VG Bitburg-Land möchte die Satzungen für Friedhofsgebühren, hier der Friedhof in Metterich, und die Nummerierung der Häuser in Neubaugebieten ändern. TV-Foto: Archiv/Harald Jansen

Auch wenn derzeit in den Ortsgemeinden der VG-Bitburg-Land neue Satzungen über die Nummerierung der Grundstücke beschlossen werden, müssen Hausbesitzer nicht damit anfangen, an ihren Hausnummern herumzuschrauben. Befürchtungen, dass mit der neuen Satzung die Nummern ganzer Orte durcheinander gewürfelt werden und sich die Menschen an eine neue Adresse gewöhnen müssen, sind unbegründet. Änderungen durch die neue Satzung ergeben sich normalerweise nur bei der Nummerierung in Neubaugebieten. Lediglich in einzelnen Straßen können die Verwaltungen zukünftig nach der neuen Satzung neue Hausnummern zuteilen - falls dies aus Ordnungsgründen notwendig ist. Änderungen auch bei Friedhofsgebühren

Die bisherigen Satzungen stammen noch aus den 70er-Jahren. "Sie sind einfach nicht mehr zeitgemäß", sagt Manfred Fandel von der Verbandsgemeinde-Verwaltung Bitburg-Land. Daher gebe es einige redaktionelle Änderungen. Zum Beispiel wird in der neuen Satzung das Ordnungsgeld bei Verstößen in Euro ausgewiesen, bisher war es noch in D-Mark angegeben. Vorlage ist eine Mustersatzung des Stadte- und Gemeindebunds. In der neuen Satzung ist zum Beispiel geregelt, wie Eckgrundstücke in Neubaugebieten behandelt werden sollen: Bis feststeht, zu welcher Straße der Hauptzugang liegt, bekommt das Grundstück in beiden Straßen eine Nummer. Das hat dann zur Folge, dass die später nicht mehr benötigte Nummer nicht mehr existiert. "In der bisherigen Satzung war so etwas gar nicht geregelt", sagt Fandel. Außerdem regelt die neue Satzung, nach welchen Regeln Straßen nach berühmten Menschen benannt werden können. Die Satzung legt fest, dass jemand, nach dem eine Straße benannt werden soll, mindestens zehn Jahre tot sein muss. Außerdem müssen seine Nachkommen damit einverstanden sein. In allen 51 Ortsgemeinderäten der Verbandsgemeinde war und ist diese neue Satzung ein Thema. Nur ein Teil dieser Gremien ist darüber hinaus von einer weiteren Vereinheitlichung betroffen. Auch das Thema Friedhofsgebühr wird neu geregelt. Betroffen sind dabei die Wahl- oder Familiengräber. Für solche Grabstätten zahlen die Hinterbliebenen oder der spätere Nutzer im Voraus eine Erwerbsgebühr mit 30-jährigem Nutzungsrecht ab dem Kaufzeitpunkt - egal, ob jemand darin bestattet ist, oder nicht.Probleme in der Vergangenheit

Diese Regelung hat in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen geführt. Grund: Die Ruhezeit für Verstorbene liegt in der VG in der Regel bei ebenfalls 30 Jahren. Stirbt nun jemand mit Nutzungsrecht für Familiengrab zehn Jahre nach dem Erwerb des Rechts, darf der Leichnam eigentlich nur noch 20 Jahre im Grab ruhen. Unbezahlt blieben dann die fehlenden zehn Jahre seiner Ruhezeit. Bisher wurden diese Gebühren erst erhoben, wenn das Nutzungsrecht am Familiengrab abgelaufen ist, also 20 Jahre nach dem Tod. Dann sei es nach Erfahrung der VG-Verwaltung oft schwierig, Hinterbliebene zu finden, die die fälligen Gebühren entrichten. Nach der neuen Regelung sollen die Gebühren für die komplette Liegezeit nun direkt nach der Bestattung erhoben werden. Insgesamt also für 30, 35 oder 40 Jahre.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort