Nicht bedenkenlos zahlen

BITBURG. Für ein offensichtlich nie geführtes Telefongespräch muss ein Kunde der Deutschen Telekom nicht bezahlen. Dies hat das Amtsgericht Bitburg entschieden.

Nicht schlecht staunte Peter Grün (Name geändert) aus einer kleinen Gemeinde im Bitburger Land, als ihm die Telefon-Abrechnung für den Januar 2003 ins Haus flatterte. 25 Euro sollte er bezahlen, weil er vier Sekunden lang eine 0190-Nummer angerufen haben soll. Beim besten Willen konnte sich Grün aber nicht an das Telefonat erinnern. Zum einen wählt Grün nach eigenen Angaben grundsätzlich nicht solche Nummern, zu anderen war er am Tag des angeblichen Telefonats gar nicht zu Hause. Peter Grün legte deshalb Widerspruch gegen die Rechnung ein. Auch dem Anbieter des 0190er-Dienstes, in dessen Auftrag die Deutsche Telekom die Verbindung abrechnen wollte, teilte der Eifeler mit, dass es keine Zahlungen geben werde. Der Anbieter des teuren Dienstes schreckte das Verweigern der Zahlung nicht. Unzählige Mahnungen über die strittigen 25 Euro flatterten dem Telefon-Kunden ins Haus. Schließlich wurde gar ein Inkasso-Büro beauftragt, das Geld einzutreiben. Doch auch dieses Mittel machte den Eifeler nicht gefügig. Peter Grün war immer noch nicht willens, für etwas zu zahlen, was er nicht in Anspruch genommen hatte. Ein Vollstreckungsbescheid im gerichtlichen Mahnverfahren war die Folge. Dagegen legte Grün wiederum Einspruch ein. Das Amtsgericht Bitburg, als Wohnsitzgericht des Schuldner, musste entscheiden. Noch vor der eigentlichen Urteilsverküdung verzichtete das Inkasso-Büro auf die Inkassokosten, die annähernd den 25 Euro entsprachen, die Grün ursprünglich zu zahlen hatte. Laut dem Bitburger Rechtsanwalt Karl-Josef Theisges, der den Beklagten vor Gericht vetreten hat, muss nämich kein Verbraucher Inkassokosten übernehmen, wenn er unverzüglich klarstellt, dass er die seiner Meinung nach unberechtigte Forderung auf keinen Fall außergerichtlich ausgleichen will. "In einem solchen Fall ist die Inanspruchnahme eines Inkassobüros durch den Gläubiger überflüssig und damit nicht vom Forderungsschuldner zu verantworten", sagt Theisges. Das Büro ließ sich von dieser Teilniederlage nicht abhalten und verlangte, dass der Telefonkunde vom Amtsgericht zur Übernahme der 25 Euro Gebühren verurteilt wird. Das Amtsgericht Bitburg hat diese Klage jeoch abgewiesen ( AG Bitburg Az. 5 C 430/03) . Laut Gericht müsse der Anbieter unter anderem nachweisen, dass die Leitung bis zur Schnittstelle, an dem der Netzzugang dem Kunden bereit gestellt wird, technisch einwandfrei erbracht und richtig berechnet wurde. Diesen Nachweis hatten aber weder Provider noch Inkassobüro vorgelegt. Die zuständige Richerin Claudia Päßler ging sogar noch weiter. Die technische Prüfung hätte alle vom Kundenanschluss aus erreichbaren technischen Eintrichtungen in der Vermittlungsstelle und einen Hausverteilerkasten einbeziehen müssen. Für Theisges ist das, was Peter Grün wiederfuhr, kein Einzelfall. Er und seine Rechtsanwaltskollegen haben in jüngster Zeit gehäuft mit 0190er-Gebühren zu tun. Und auch in diesem Fällen werden teils große Summen gefordert. Eine technische Prüfung - wie im Fall Grün vom Gericht zur Bedingung gemacht - fehle meist auch in diesen Fällen. Informationen zum Thema 0190-Nummern gibt es im Internet unter der Adresse www.dialerschutz.de

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