Strafmaß statt Damen-Maß

BITBURG. (iz) Nun gibt es ein Urteil: Ein 44-jähriger Schlosser musste sich erneut vor dem Amtsgericht Bitburg verantworten. 57 Anklagepunkte, darunter Beleidigung und sexuelle Nötigung, warf der Staatsanwalt dem Mann vor. Das Urteil: ein Jahr und zehn Monate auf Bewährung.

Das Landgericht Trier sollte über seine Zwangseinweisung in eine Psychiatrie entscheiden, und gab den Fall an das Amtsgericht Bitburg zurück. Nun hat das Schöffengericht ein Urteil gefällt und einen 44-Jährigen zu einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Der Angeklagte hatte sich am Telefon als Mitarbeiter einer Boutique oder einer Tankstelle ausgegeben und wollte einen Gewinn, fast immer eine Strumpfhose oder einen Damenbody, an seine Opfer übergeben. Dafür befragte er die Damen, die er anrief, nach ihren genauen Maßen. Diese sollten sich umgehend Brust, Taille und Oberschenkel messen und ihm die Daten durchgeben. In einem der Fälle besuchte er sein Opfer zu Hause und bedrängte es. Bereits 1984 war der Angeklagte aufgefallen. Damals suchte er die Umkleidekabinen und Wohnräume amerikanischer Soldatinnen in Bitburg auf und beobachtete diese beim Duschen beziehungsweise Umkleiden. "Und dann spielte sich alles bei ihm im Kopf ab, ohne auch nur ein sexuelles Wort oder sexuelle Anspielungen zu verwenden", sagte der Verteidiger, der den Tatbestand der Beleidigung nicht als gegeben ansah. Er forderte Freispruch. Bei der ersten Verhandlung gab das Gericht ein psychologisches Gutachten in Auftrag, um die Schuldfähigkeit des Angeklagten festzustellen. Eine "Störung der Persönlichkeit" liege vor, und "langzeitige therapeutische Behandlung" hielt der Gutachter im Fall des "Strumpfhosenliebhabers" für erforderlich. Damit bescheinigte er dem Angeklagten eine "verminderte Schuldfähigkeit". Das Gericht kann eine Strafe mit oder ohne Bewährung verhängen oder gar die Unterbringung mit Bestrafung verlangen. Die Staatsanwaltschaft beantragte damals, den Fall ans Landgericht zu überweisen, um eine Kammerentscheidung über eine mögliche Unterbringung in einer Psychiatrie zu erreichen. Diesen Antrag entschied das Landgericht aber nicht, sondern verwies den Fall wieder zurück ans Amtsgericht. Die Staatsanwaltschaft forderte zwei Jahre und acht Monate ohne Bewährung und die Aufrechterhaltung des Haftbefehls. Dieser Forderung folgte das Schöffengericht nicht. Der Täter muss sich jedoch in Behandlung begeben, um seine zwanghafte Neigung in den Griff zu bekommen.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort