Verordnung gültig

HALLSCHLAG. (red) Die Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Unfällen durch Fundmunition auf dem Gelände der ehemaligen Munitionsfabrik Hallschlag ist gültig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz.

Die Gefahrenabwehrverordnung unterwirft die Umgebung sowie das Gelände der ehemaligen Munitionsfabrik gestaffelten Geboten und Verboten. So dürfen zum Beispiel Erdarbeiten in tieferen Schichten als bisher nur nach Abstimmung mit dem Kampfmittelräumdienst vorgenommen werden. Auf dem Areal der ehemaligen Munitionsfabrik selbst sind jegliche Eingriffe verboten. Der Antragsteller, ein Landwirt, dessen Hof ebenso wie das Wohnhaus und landwirtschaftliche Nutzflächen in der Umgebung der Ex-Fabrik und im Geltungsbereich der Verordnung liegen, hatte einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung berief er sich neben Verfahrensfehlern und der fehlenden Zuständigkeit der Verbandsgemeinde Obere Kyll zum Erlass der Verordnung auch darauf, dass diese nicht hinreichend bestimmt sei. Sie verstoße zudem gegen das Übermaßverbot. Der Normenkontrollantrag sei zwar zulässig, aber nicht begründet, befand das OVG. Die Verordnung sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und auch ansonsten keinen rechtlichen Zweifeln ausgesetzt. Die Verbandsgemeinde sei zum Erlass zuständig gewesen. Es habe auch eine abstrakte Gefahr vorgelegen, die eine Gefahrenabwehrverordnung rechtfertige. Der Antragsteller führe in der Umgebung seit Jahren einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb mit Milchviehhaltung. Die bereits in einer früheren Verordnung enthaltenen gleich lautenden Ge- und Verbote hätten die Existenz des Betriebes nicht gefährdet. Deshalb sei auch die Behauptung des Antragstellers, er müsse seine berufliche Tätigkeit aufgeben, nicht nachvollziehbar. Das OVG ließ eine Revision nicht zu. Aktenzeichen: 12 C 1882/02.OVG.

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