Verwaltungsgericht: Windkraftanlagen trotz Störung des Wetterradars in Neuheilenbach zulässig

Trier/Neuheilenbach · Trotz einer absehbaren Störung des Wetterradars in Neuheilenbach hat das Verwaltungsgericht Trier Ende März in einem Urteil die Zulässigkeit der Genehmigung von drei Windkraftanlagen im Abstand von zehn Kilometern zum Radar festgestellt (der TV berichtete). Nun hat das Gericht seine Begründung veröffentlicht.

 Der Deutsche Wetterdienst beharrt bei seinem Wetterradar in Neuheilenbach auf die Einhaltung des Mindestabstands. Die Frage ist allerdings, ob er dazu überhaupt das Recht hat. TV-Foto: Uwe Hentschel

Der Deutsche Wetterdienst beharrt bei seinem Wetterradar in Neuheilenbach auf die Einhaltung des Mindestabstands. Die Frage ist allerdings, ob er dazu überhaupt das Recht hat. TV-Foto: Uwe Hentschel

Foto: Uwe Hentschel (uhe) ("TV-Upload Hentschel"

Die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen des Eifelkreises Bitburg-Prüm für drei Windkraftanlagen, die im Abstand von etwa zehn Kilometern zur Radarstation des Deutschen Wetterdienstes in Neuheilenbach errichtet werden sollen, sind rechtmäßig. Dies hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier entschieden.

Zur Urteilsbegründung führten die Richter aus, nach dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten stehe zwar fest, dass die störungsfreie Funktion des Wetterradars durch die Windkraftanlagen beeinträchtigt würde, weil es zu Fehlechos komme. Sobald Niederschlag auftrete, komme es zu Fehlmessungen der Reflektivität und aller anderen Messgrößen, was zum Beispiel negative Auswirkungen auf die Gewitter- und Hagelerkennung habe.

Darin liege eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die aber nach einer Interessenabwägung den geplanten Vorhaben nicht entgegenstünde. Ausschlaggebend sei, dass den zu erwartenden Beeinträchtigungen durch technische Maßnahmen entgegengewirkt werden könne. Das sei der Klägerin möglich und zumutbar.

Insoweit habe der Sachverständige in seinem Gutachten und in der Verhandlung überzeugend dargelegt, dass den zu erwartenden Fehlermeldungen durch eine geeignete Veränderung der Datenverarbeitung des Wetterdienstes entgegengewirkt werden könne, wobei mehrere Varianten zur Verfügung stünden.

Da die Standorte der Windenergieanlagen bekannt seien, könnten etwa die Messwerte, die potentiell von einer Windenergieanlage beeinflusst seien, aus der weiteren Verwertung ausgeschlossen werden. Die fehlenden Messwerte müssten durch Werte an benachbarten Orten geschätzt werden. Dadurch lasse sich der Einfluss der Windenergieanlagen auf die Gewitter- und Hagelerkennung deutlich minimieren.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.

VG Trier, Urteil vom 23. März 2015 - 6 K 869/14.TR -

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort