Wäsche für den Weg nach Koblenz

Weil das Verwaltungsgericht Trier der Bauvoranfrage zur Errichtung eines Saunaclubs ebenfalls eine Absage erteilt hat, wurde jetzt die Zulassung zur Berufung beantragt. Doch während die Bebauungspläne des Flugplatzes kein Prostitutionsgewerbe zulassen, wurde eine ähnliche Bauvoranfrage "Auf Merlick" genehmigt.

Bitburg. Die Frage, ob ein Saunaclub auf dem Bitburger Flugplatzgelände für alle Beteiligten möglicherweise besser aufgehoben ist als im Stadtgebiet, stellt sich für Stephan Schmitz-Wenzel nicht. Denn als Jurist der Kreisverwaltung spielt das eigene Empfinden hierbei zunächst nur einen untergeordnete Rolle. "Die Baugenehmigung ist eine gebundene Entscheidung", sagt Schmitz-Wenzel, "und das gut oder schlecht zu heißen, ist nicht unsere Aufgabe."Es geht um Vorgaben, genauer um Bebauungspläne, die auf dem Flugplatz Bitburg vor einigen Jahren dahingehend geändert wurden, dass die Ansiedlung von Prostitutionsgewerbe dort seitdem nicht mehr möglich ist. Ein Unternehmer aus Luxemburg, der dennoch auf dem Flugplatzgelände einen Saunaclub errichten möchte, stellte dazu eine entsprechende Bauvoranfrage, die zunächst von der Behörde und schließlich auch vom Verwaltungsgericht Trier abgelehnt wurde (der TV berichtete). Doch damit ist der Fall nicht erledigt."Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gestellt", sagt Edgar Haubrich, Anwalt des Antragstellers aus Luxemburg, der hofft, dass sich jetzt die nächst höhere Instanz, des Verwaltungsgericht in Koblenz, mit der Rechtmäßigkeit der Flugplatz-Bebauungspläne auseinandersetzt. Denn die Gefahr, dass von der Kontaktsauna der sogenannte "Trading-Down-Effekt" (siehe Hintergrund) für die benachbarten Betriebe eintreten könnte, sieht Haubrich nicht."Die Anlage hätte zudem den Vorteil, dass Arbeitsplätze geschaffen werden", sagt der Anwalt, "und das nicht nur für die Prostituierten." Bauwirtschaft würde auch profitieren

Denn schließlich falle ja auch viel Wäsche an, die dann gereinigt werden müsse. Zudem seien im Umfeld des Flugplatzes Wohnungen für die Mitarbeiterinnen notwendig, fügt der Anwalt hinzu, und letztlich gehe es ja auch bei der Errichtung um ein größeres Projekt, "von dem die Bauwirtschaft profitieren würde".Sollte es trotz beantragter Berufung mit dem Flugplatz nicht klappen, so bliebe dem Mandanten des Anwalts immer noch das Industriegebiet "Auf Merlick". Denn eine entsprechende Bauvoranfrage für ein Grundstück am Ostring wurde im Gegensatz zum Flugplatz genehmigt. Weil der dafür gültige Bebauungsplan der Stadt Bitburg dies nicht verbietet. Doch für Haubrich und dessen Mandanten sei das keine wirkliche Alternative, erklärt der Anwalt. Ein Saunaclub sei in der Nähe der Gastronomieangebote des Flugplatzes eindeutig besser aufgehoben als in der Stadt. Hintergrund Trading-Down-Effekt: Hinter dem Begriff "Trading-Down-Effekt" verbergen sich jene Auswirkungen, zu denen es innerhalb eines Gewerbegebiets kommen kann, wenn sich dort Vergnügungseinrichtungen wie beispielsweise Spielhallen oder eben Prostitutionsbetriebe ansiedeln. Dies kann für das herkömmliche Gewerbe bedeuten, dass Käuferschichten abwandern, und zudem dazu führen, dass sich neue produzierende oder weiterverarbeitende Betriebe dort erst gar nicht mehr ansiedeln. Im Fall des Flugplatzes Bitburg wurde die Änderung des Bebauungsplans und damit der Verbot des prostituierenden Gewerbes mit dieser Sorge begründet, und auch das Verwaltungsgericht Trier hat in seiner Urteilsbegründung diesen Trading-Down-Effekt aufgeführt.

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