EXTRA: Gesetzeslage

Nach § 661a des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss ein Unternehmer, der Gewinnzusagen an Verbraucher versendet und durch die Gestaltung den Eindruck erweckt, man habe einen Sach- oder Geldpreis gewonnen, diesen Preis auch aushändigen. Im "Kleingedruckten" gemachte Einschränkungen sind unerheblich. Entscheidend ist nach der neuen Gesetzgebung der Gesamteindruck, den die Gewinnmitteilung vermittelt.Das klingt gut, leider haben sich aber fast alle unseriösen Anbieter ins Ausland abgesetzt und agieren von dort aus unter Postfachadressen und Phantasienamen; bei anderen ist zumeist kein Geld zu holen. Die gerichtliche Geltendmachung der Gewinne hat sich bislang als äußerst schwierig erwiesen. Der geeignete Weg ist die Einforderung des Gewinnbetrags per Mahnbescheid. Dies scheitert aber oft an der unvollständigen oder fehlenden Adressangabe.Quelle: "Verbraucherschutz bei Gewinnmitteilungen", Merkblatt der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. (cus)

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