HINTERGRUND

VORRAUSSETZUNGEN FÜR DAS SCHÖFFEN-EHRENAMTDie Kandidaten sollten älter als 25 Jahre, aber nicht älter als 70 Jahre alt sein. Wer sich für das Ehrenamt des Schöffen interessiert, muss mindestens ein Jahr in der Gemeinde gewohnt haben, die ihn nominieren soll. Gemeinden mit weniger als 300 Einwohnern dürfen keine Kandidaten nominieren. Das Geschlecht und die soziale Stellung sind nicht relevant für die Wahl. Fast alle Berufe sind zugelassen. Auch Hausfrauen können Schöffen werden. Bestimmte Berufsgruppen sind jedoch ausgeschlossen, zum Beispiel politische Beamte oder Polizeibeamte. Eine gewisse Lebenserfahrung und ein "Überblick über Lebensverhältnisse" (Schichau) ist für das Ehrenamt des Schöffen wichtig. Die Kandidaten dürfen nicht unter Betreuung stehen. Nur ein gewisses Maß an Vorstrafen ist erlaubt, sie dürfen sechs Monate Freiheitsstrafe nicht überschreiten. Der Wahlausschuss überprüft jeden Kandidaten anhand einer Konkurstabelle und einem Auszug aus dem Zentralregister. Das Schöffenamt erfordert eine hohe Zuverlässigkeit. Der Schöffe ist verpflichtet, zu den Gerichtsterminen zu erscheinen - außer er hat gewichtige Gründe für eine Terminabsage. In Bitburg werden Schöffen für den Kreis Bitburg-Prüm und für Gerichte in Trier gewählt. Der Einsatzort kann nicht im Voraus gewählt werden.

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