HINTERGRUND

Im Tierkörperbeseitigungsgesetz, Paragraf 3, heißt es: "Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse sind so zu beseitigen, dass 1. die Gesundheit von Mensch und Tier nicht durch Erreger übertragbarer Krankheiten oder toxische Stoffe gefährdet, 2. Gewässer, Boden und Futtermittel durch Erreger übertragbarer Krankheiten oder toxische Stoffe nicht verunreinigt, 3. schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht herbeigeführt, 4. die öffentliche Sicherheit und Ordnung sonst nicht gefährdet oder gestört werden." Wer gegen das Gesetz verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann.

Für Landwirte ist das Entsorgen toter Nutztiere über die Tierkörperbeseitigungsanstalt kostenlos. Kreisveterinär Dr. Dieter Hoff: "Diese Regelung ist sinnvoll und notwendig. Landwirte haben so keinen Anreiz, Tiere anderweitig zu entsorgen, um Geld zu sparen." Für Betreiber von Wildgehegen ist das Entsorgen mit Kosten verbunden. In Eßlingen einen Hirsch abholen zu lassen, kostet zum Beispiel 40 bis 50 Euro.(cus)

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