HINTERGRUND

Ablagerungen Das Ablagern auch von Gartenabfällen, Rasen-, Baum- und Heckenschnitt in der Natur ist verboten und wird mit Bußgeldern geahndet. "Grünabfall-Entsorger argumentieren oft, dass es sich doch um organische Materie handele, die in der Natur keinen Schaden anrichte", berichtet Rudolf Müller, Pressesprecher der Kreisverwaltung Bitburg-Prüm.

Dazu sei folgendes anzumerken: Zumeist würden solche Abfälle auf ohnehin nährstoffreichen oder gedüngten Kulturflächen abgelagert, aber auch auf ungenutzten Flächen an Wegeböschungen, Gewässer-Ufern oder Waldrändern. Lebensraum bedrohter Tier- und Pflanzenarten werde durch das Überdecken mit Abfällen möglicherweise direkt vernichtet. Hinzu kämen langfristige Veränderungen der Bodenbeschaffenheit durch das Eindringen von Gär- und Sickersäften in den Untergrund. Es könne zur massenhaften Vermehrung standortfremder Arten und zu einer Verdrängung heimischer Arten kommen. Müller: "Erfahrungsgemäß müssen wir darauf hinweisen, dass aus solchen oft ,harmlosen' Ablagerungen mit der Zeit Ablagerungsstätten entstehen, auf denen Abfälle aller Art, unter anderem auch umweltgefährdende Stoffe, illegal abgelagert werden." (cus)

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