HINTERGRUND

Rechtslage Laut ADD-Sprecher Karsten Deike gibt es in Rheinland-Pfalz keine schriftliche Regelung zum Anbringen von Kreuzen in staatlichen Schulgebäuden: "Allerdings ist es besonders in katholischen Gebieten üblich, Kreuze aufzuhängen." Wenn Eltern wünschten, dass ihr Kind ohne Kreuz unterrichtet werden soll, würde die ADD Gespräche mit den Betroffenen führen.

Die Behörde käme auch Lehrern entgegen, die Probleme hätten, unterm Kreuz zu unterrichten. VERFASSUNG für Rheinland-Pfalz Artikel 29: "Die öffentlichen Grund-, Haupt- und Sonderschulen sind christliche Gemeinschaftsschulen." Artikel 33: "Die Schule hat die Jugend zur Gottesfurcht (...) zu erziehen." Artikel 34: "Der Religionsunterricht ist (...) ordentliches Lehrfach."KRUZIFIX-URTEIL des Bundesverfassungsgerichts von 1995 (Auszug): "Die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, verstößt gegen Artikel 4, Absatz 1 Grundgesetz." (Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit) Später präzisierte Johann Friedrich Henschel, Präsident beim BVG, es hätte richtig heißen müssen, die "staatlich angeordnete Anbringung" eines Kreuzes sei verfassungswidrig. In Bayern blieben die meisten Kreuze hängen, aber Eltern können sich im konkreten Fall aus "ernsthaften und einsehbaren Gründen" dagegen aussprechen. 2002 gab der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem Begehren eines Lehrers statt, der die Abnahme der Kreuze in seinen Klassen aus Gewissensgründen verlangt hatte. (cus)

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