HINTERGRUND

Vermittlungsgutschein Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe haben, erhalten auf Wunsch vom Arbeitsamt einen Vermittlungsgutschein. Voraussetzung ist, dass der Arbeitslose nach drei Monaten Arbeitslosigkeit noch nicht vermittelt ist.

Anspruch auf den Vermittlungsgutschein haben auch alle Arbeitnehmer, die in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) oder traditionellen Strukturanpassungsmaßnahmen (SAM) beschäftigt sind. Mit dem Vermittlungsgutschein kann der Arbeitslose einen oder mehrere private Arbeitsvermittler seiner Wahl einschalten. Jeder Vermittler, der bereit ist, für den Gutscheinbesitzer aktiv zu werden, ist verpflichtet, mit ihm einen schriftlichen Vermittlungsvertrag zu schließen, aus dem insbesondere die Vermittlungsvergütung hervorgeht, die der Arbeitslose zahlen soll. Der vermittelte Arbeitslose muss diesen Betrag jedoch nicht selbst zahlen. Die Vermittlungsvergütung ist kraft Gesetzes bis zur Auszahlung des Gutscheins durch das Arbeitsamt an den Vermittler gestundet. Kommt auf Vermittlung eines privaten Dienstleisters ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Inland mit einer Dauer von mindestens drei Monaten und einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden zustande, wird dem Vermittler der Gutschein ausgezahlt, allerdings in zwei Raten: die erste in Höhe von 1000 Euro bei Beginn des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses und den Restbetrag, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat.(dj)

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