STICHWORT

Schuldunfähigkeit Jeder Täter muss schuldhaft handeln. Das fordert das Gesetz. In Paragraf 20 des Strafgesetzbuches (StGB) heißt es: "Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen: Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln." Das Gesetz schreibt auch einem Kind unter 14 Jahren keine Schuldfähigkeit zu und geht davon aus, dass sie bei einem Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren, dessen Reifung verzögert ist, ausgeschlossen sein kann.

Schuld in diesem Sinne ist ein mit dem verfassungsrechtlichen Grundrecht der Menschenwürde zusammenhängender Begriff. Nach dem Grundprinzip unserer Rechtsordnung ist daher Bestrafung ohne Schuld undenkbar. Zu "krankhaften seelischen Störungen" zählen exogene Psychosen (dabei überwiegen äußere Krankheitsursachen wie Intoxikationspsychosen oder akute Verwirrtheitszustände) und endogene Psychosen (die durch Anlage und erbliche Belastung bedingt sind, zum Beispiel manisch-depressive Störungen) sowie degenerative Hirnerkrankungen, epileptische Erkrankungen und genetisch bedingte Erkrankungen.

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