Ihm wird vorgeworfen, eine Minderjährige mehrfach sexuell missbraucht zu haben. Am Montag beginnt ein Prozess gegen einen 49-Jährigen vor dem Landgericht Trier.
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Trier/Hillesheim. Die Staatsanwaltschaft in Trier hat vor der Großen Jugendkammer des Landgerichts Trier einen Mann wegen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes angeklagt (siehe Extra). Er soll laut Anklagebehörde zwischen Ende 2007 und Februar 2008 mit einem damals 13-jährigen Mädchen mehrere intime Kontakte gehabt haben. Die inzwischen 18-Jährige war die Tochter von Bekannten des mutmaßlichen Täters. Die sexuellen Kontakte zwischen der Zeugin und dem 49-Jährigen sollen laut Anklage im Anwesen der Eltern stattgefunden haben. Einige Jahre später - die Frau soll da schon 16 Jahre alt gewesen sein - sind beide eine Beziehung eingegangen. Das Mädchen habe auch über einen kurzen Zeitraum beim Angeklagten gewohnt. Die Große Jugendkammer ist mit drei Richtern und zwei Jugendschöffen besetzt. Vor ihr werden Strafverfahren verhandelt, soweit die Taten sich gegen Jugendliche richten, die zum Tatzeitpunkt noch minderjährig waren, und das Gericht Tatbestände untersucht, die unter Strafe gestellt wurden, um Jugendliche zu schützen. Der mutmaßliche Täter wird von Rechtsanwältin Vera Seis-Sootz aus Jünkerath verteidigt. Seit Anfang Januar sitzt der Angeklagte in Untersuchungshaft.
Die Sprecherin des Landgerichts Trier, Corinna Kraus, teilt mit, dass er sexuelle Kontakte zu der Zeugin vor deren 17. Lebensjahr bestreitet. Das Landgericht hat zunächst drei Verhandlungstage angesetzt. Der Prozess beginnt am Montagmittag. itz
Extra
Nach § 176 Strafgesetzbuch (StGB) wird sexueller Missbrauch an einer Person unter 14 Jahren mit einer Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren bestraft. Sollte das Gericht auf einen schweren Fall des sexuellen Missbrauchs erkennen, beträgt die Mindeststrafe je nach Tatbestand ein oder zwei Jahre. Ein schwerer Missbrauch wird angenommen, wenn der Täter wegen eines Sexualdelikts bereits verurteilt worden ist oder es zu beischlafähnlichen Kontakten zwischen Täter und Opfer gekommen ist. Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB) ist strafbar, wenn der Täter bei einer Person unter 18 Jahren eine Zwangslage ausnutzt, um sexuelle Handlungen an sich vornehmen zu lassen. Im Falle einer Verurteilung drohen eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. itz
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